1. Wird der Auftragnehmer mit dem Einbau eines Kompaktheizgeräts beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn von der Anlage eine unzulässige Lärmbelästigung durch Luft- und Körperschall ausgeht.
2. Ein Fachunternehmer muss die Besonderheiten des Zusammenspiels zwischen Kompaktheizgerät, Aufstellort und Nähe zum Wohnbereich erkennen und auf etwaige Schallschutzbedenken hinweisen.
OLG Celle, Urteil vom 04.04.2022 – 6 U 55/21
BGH, Beschluss vom 16.08.2023 – VII ZR 80/22 (NZB zurückgewiesen)
Zum Sachverhalt
Die Kläger K verlangen von der Beklagten B Kostenvorschuss wegen behaupteter Lärmbelästigung durch ein Kompaktheizgerät. Mit der Planung des Neubaus ihres Einfamilienhauses als Passivhaus in Massivbauweise beauftragten die K den Architekten A, der sie im Klageverfahren als Streithelfer unterstützt. Der A bat die B um Zusendung eines Angebots für die Haustechnik. Die B unterbreitete dem A das erbetene Angebot zur »Haustechnik für ein Passivhaus«.
Mit undatiertem »VOB-Bauvertrag (Kurzfassung)« übertrugen die K als Auftraggeber der B als Auftragnehmerin die Ausführung eines Teils der Leistungen unter Bezugnahme auf deren Angebot unter Einbeziehung weiterer Unterlagen für das Bauvorhaben zum Pauschalfestpreis von 21.746,05 Euro (netto). Gegenstand des Auftrags war u.a. ein Kompaktheizgerät der Firma Y. Die B führte die Arbeiten aus, die die K unter diversen Mängelvorbehalten, u.a. in Bezug auf die Schalldämpfung, abgenommen haben.
Im Folgenden rügten die K mehrfach die Schallemissionen der Anlage und verlangten Mängelbeseitigung unter Fristsetzung. Ohne Erfolg. Nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beanspruchen die K im Wege der Klage gegen die B Mängelkostenvorschuss von 27.000 Euro. Sie machen geltend, dass die B das streitgegenständliche Gerät vorgeschlagen und den Aufstellort festgelegt habe. Die Leistung der B sei mangelhaft, weil die von dem Gerät in der konkreten Aufstellsituation ausgehenden Geräuschemissionen zu hoch seien.
Die Kompaktheizanlage lasse sich aufgrund ihrer Größe nicht in den Keller verlegen. Die nach Höhe und Erforderlichkeit streitigen Kosten für die Neuherstellung einer Kompaktheizanlage im Keller rechtfertigten aufgrund eingeholter Kostenvoranschläge den geltend gemachten Vorschuss. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen wendet sich B mit ihrer Berufung.
Aus den Gründen
Die Berufung ist unbegründet. Dem Grunde nach können die K von der B gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung vom 04.09.2006 (VOB/B 2006) Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung wegen überhöhter Lärmbelästigung durch das Kompaktheizgerät in ihrem Einfamilienhaus verlangen. Das Werk der B ist mangelhaft, weil von der Anlage eine unzulässige Lärmbelästigung durch Luft- und Körperschall ausgeht.
Die Mangelhaftigkeit hat das Landgericht im angefochtenen Urteil nach umfassender Beweisaufnahme überzeugend begründet und festgestellt. Gegen die Messungen des Sachverständigen werden keine Einwendungen erhoben. Der daraus gezogene Schluss, dass der Betrieb der Anlage im Wohnbereich eine unzulässige Lärmbelästigung der Bewohner erzeugt, ist nicht zu beanstanden. Die Wertung des Sachverständigen aufgrund seiner Messungen und persönlichen Wahrnehmungen im Ortstermin sind überzeugend und nicht zu beanstanden.
Seine Angaben sind nicht rein subjektiv, sondern beruhen zunächst auf Messungen, die der dazu fachlich geeignete Sachverständige unter Berücksichtigung der im Ortstermin vorgefundenen Verhältnisse zu bewerten hatte. Hierbei hat er insbesondere auf die besonderen Verhältnisse vor Ort abgestellt, die sich aus dem Zusammenspiel von Anlage, Aufstellort und Nähe des Wohnbereichs ergeben. Die Beklagte hat den Mangel zu vertreten. Als Fachfirma musste die Beklagte die Besonderheiten des vorliegenden Falles durch das Zusammenspiel von Anlage, Aufstellort und Nähe zum Wohnbereich erkennen und auf Schallschutzbedenken hinweisen.
Der Sachverständige hat hierzu erklärt, dass die B als Fachfirma die vorliegende Schallschutzproblematik hätte erkennen müssen. Den K ist dagegen keine Mitverursachung und kein Mitverschulden zuzurechnen. Ein den K zuzurechnender Planungsfehler des A liegt nicht vor. Der Sachverständige hat überzeugend erklärt hat, dass der A davon ausgehen konnte, dass die B als Fachfirma die Schallschutzproblematik mitberücksichtigt und bei Problemen darauf hinweist.
Anmerkung
Das OLG hat in seiner Entscheidung auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Planungen des objektplanenden Architekten, der nicht als Fachplaner beauftragt wird, sondern nur als »normaler« Objektplaner auftragsgemäß tätig wird, nicht fehlerhaft sind, wenn sich im Zusammenhang mit der Aufstellung einer Heizkompaktanlage Schallschutzprobleme realisieren. Demgemäß muss sich der Auftraggeber im Zusammenhang mit derartigen Schallschutzproblemen auch einen etwaigen Planungsmangel nicht zurechnen lassen.
EMMP
Den ganzen Beitrag können Sie in der Februar-Ausgabe von »Der Bausachverständige« lesen.
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