• 16.01.2025

Rechtsprechungstipp: Ersatz von Sachverständigenkosten bei Auseinandersetzung wegen Baumängeln

Red. Leitsatz

  • Ein Geschädigter kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Dazu gehören bei Auseinandersetzungen wegen Baumängeln regelmäßig auch die Kosten eines Sachverständigen.


Aus den Gründen

Die Einwendungen gegen die Verurteilung zum Ersatz der Sachverständigenkosten greifen nicht durch. Ein Geschädigter kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18). Dazu gehören bei Auseinandersetzungen wegen Baumängeln regelmäßig auch die Kosten eines Sachverständigen.

Es ist unerheblich, dass der Sachverständige vor der Abnahme beauftragt worden ist. Er ist jedenfalls nicht vor Fälligkeit der Werkleistung beauftragt worden, weil der Werkunternehmer nach seinem eigenen Vortrag die Leistungen zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen im Dezember 2012 bereits abgeschlossen hatte. Entscheidend ist, dass sich ein Mangel an der Werkleistung gezeigt hatte und dies ausreichend Anlass gab, einen Sachverständigen zu beauftragen. Ob sich der Anspruch des Bauherrn auf die Beseitigung des Mangels aus dem Herstellungsanspruch vor der Abnahme oder aus Mängelrechten nach der Abnahme ergab, ist unerheblich.

Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen durch den Bauherrn entfiel nicht dadurch, dass der Werkunternehmer seinerseits einen Sachverständigen beauftragt hatte. Der Geschädigte verliert nicht dadurch sein Recht auf freie Wahl eines Sachverständigen, dass der Schädiger bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben hat (OLG München, Urteil vom 19.05.2021, 7 U 2338/20). Der Bauherr hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Beratung durch einen Sachverständigen, der nicht vertraglich an den Werkunternehmer gebunden war, um Zweifel an der Objektivität der Feststellungen auszuräumen.

Auch wenn der von dem Bauherrn beauftragte Sachverständige eine sanierungsbegleitende Beratung geleistet haben sollte, sind die entstandenen Kosten erstattungsfähig. Der Bauherr hatte ein schützenswertes Interesse daran, die Mangelbeseitigung durch den Werkunternehmer sachverständig begleiten zu lassen, damit er in die Lage versetzt wurde, die Fachgerechtigkeit und die Erfolgsaussicht der Mangelbeseitigung durch den Werkunternehmer zu beurteilen. Dass der Bauherr einräumt, als Mangelfolgeschaden auch Kosten aus dem selbstständigen Beweisverfahren abzurechnen, ist nicht ersichtlich.

Dass der Bauherr einen Sachverständigen beauftragt hat und so Reisekosten für Ortstermine angefallen sind, stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Ein Bauherr, der mit einem mangelhaften Werk konfrontiert wird, ist nicht gehalten, im Interesse des Werkunternehmers nur möglichst geringe Kosten für die sachverständige Begleitung der Mangelbeseitigung entstehen zu lassen. Er kann vielmehr einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen (BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18). Der Bauherr hat einen Sachverständigen aus der Region beauftragt, sodass keine unverhältnismäßigen Reisekosten entstanden sind.


Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20.12.2024, Az. 1 U 85/22


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