Zur Erhöhung der Vergütung des Sachverständigen
Sachverständigenrecht
Eine Erhöhung der Vergütung des Sachverständigen gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe des Einzelfalls dies rechtfertigen.
LG Rostock, Beschluss vom 15.2.2017 – 2 OH 17/16
Zum Sachverhalt
In einem gerichtlichen Beweisverfahren beantragt und begründet der Gerichtssachverständige eine Erhöhung des Stundensatzes auf 100,00 €. Einige der Verfahrensbeteiligten stimmen dem Antrag nicht zu. Das Landgericht muss daher entscheiden, ob die fehlende Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten durch die Zustimmung des Landgerichts ersetzt werden kann. Das Landgericht lehnt die Zustimmung ab.
Aus den Gründen
Die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG erforderliche Zustimmung des Gerichts zur Erhöhung des Honorars des Sachverständigen wird nicht erteilt. Die fehlende Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten kann nicht durch Zustimmung des Gerichts nach § 13 Abs. 2 JVEG ersetzt werden, da die Voraussetzung einer solchen gerichtlichen Zustimmung nicht vorliegt. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG soll eine gerichtliche Zustimmung nur erteilt werden, wenn sich zu dem gesetzlich bestimmten Honorar keine geeignete Person zur Übernahme der Tätigkeit bereit erklärt. Der Sachverständige hat jedoch als öffentlich bestellter Sachverständiger nach § 407 ZPO einer Heranziehung zu den gesetzlichen Konditionen grundsätzlich Folge zu leisten.
Die zur Stundensatzerhöhung angeführte Begründung des Sachverständigen rechtfertigt zudem eine Stundensatzerhöhung nicht. Welche Vergütung grundsätzlich für die durchschnittliche sachverständige Tätigkeit angemessen ist, bestimmt das JVEG. Für das Gericht sind diese gesetzlich festgelegten Stundensätze deshalb zunächst bindend und als übliche Vergütung zu betrachten. Die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 2 JVEG soll es dem Gericht, den Parteien und dem Sachverständigen in Ausnahmefällen ermöglichen, von diesen gesetzlich festgelegten Stundensätzen abzuweichen, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt.
Solche Gründe können jedoch nicht in dem Umstand gesehen werden, dass die Stundensätze aus Sicht des Sachverständigen stets zu niedrig sind und ein auskömmliches Arbeiten nicht ermöglichen. Die Auskömmlichkeit der Vergütung wurde schon bei der Bildung der Mindestvergütung der einzelnen Honorargruppen durch den Gesetzgeber berücksichtigt. Selbst wenn hierbei ein »Justizrabatt« vorgenommen worden sein sollte, so scheint dies in Anbetracht der mit der öffentlichen Bestellung verbundenen Vorteile, wie etwa der Ausschluss von Zahlungsausfällen auf Auftraggeberseite, die hohe Zahl der Aufträge sowie das im Vergleich zu Privataufträgen bestehende geringere Haftungsrisiko wegen § 839a BGB und der dort normierten Haftungsprivilegierung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, vertretbar zu sein.
Die Vergütung des Sachverständigen wird daher nur dann zu erhöhen sein, wenn besondere Gründe des Einzelfalls dies rechtfertigen. Zu solchen besonderen Umständen gibt es im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Anmerkung
Genauso hat jüngst das Landgericht Oldenburg entschieden (Beschluss vom 28.11.2018 – 5 O 1205/16). Die gesetzliche Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG gilt nicht als im Regelfall gegeben, sondern nur in Ausnahmefällen, beispielsweise dann, wenn ein Sachverständiger aus dem Ausland herangezogen werden muss oder ein Sachverständiger, der nach § 407 ZPO zur Gutachtenerstattung verpflichtet ist, nicht zur Verfügung steht. Maßgebend für die Zuordnung zu einer der 13 Honorargruppen ist der Beweisbeschluss, der Auskunft über den Inhalt des Gutachtengegenstands im konkreten Einzelfall gibt.
EMMP
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