BauSV 4/2024


Baubetrieb

Abb 1: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfordern immer wieder Überzeugungsarbeit

Ralf Papendick, Felix Hapig, Tomke Schindler


Verzug – der gestörte Bauablauf

Teil 2 – der Verzug des Auftraggebers


Wie zuletzt dargestellt, sind an den Eintritt des Verzugs diverse Voraussetzungen geknüpft. Nun soll erläutert werden, welche Folgen sich daraus ergeben, wenn eine Partei des Bauvertrags in Verzug gerät. Davon können sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber betroffen sein.


Beginnen wir mit dem Verzug des Auftraggebers. Auch den Auftraggeber treffen Pflichten bei der Durchführung eines Bauvertrags. Die Hauptpflichten des Auftraggebers sind dabei zunächst die Abnahme des Werks und sodann die Zahlung des vereinbarten Werklohns, entsprechend dem Vertrag. Daneben kann sich der Auftraggeber zur eigenen Mitwirkung verpflichten, beispielsweise dazu, ein Gerüst zu stellen oder eine bestimmte Bauleistung selber zu erbringen.

Auch eine solche Pflicht wird als Hauptpflicht aus dem Vertrag behandelt. Schließlich treffen den Auftraggeber diverse Mitwirkungspflichten. So kann er verpflichtet sein, die Baugenehmigung beizustellen, das Grundstück zu beschaffen oder Planungsunterlagen zu erstellen. Diese notwendigen Handlungen sind ausdrücklich in § 642 BGB erwähnt und deren Versäumung dort sanktioniert. Mit allen diesen Pflichten kann der Auftraggeber in Verzug geraten. Die jeweiligen Folgen werden nachfolgend dargestellt.


Zahlungsverzug mit Abschlagszahlungen

Sowohl bei vereinbarter VOB/B als auch nach dem BGB stehen dem Auftragnehmer Abschlagszahlungen zu. Nach Zugang der Rechnung werden diese bei vereinbarter VOB/B binnen 21 Tagen fällig. Vorsichtshalber empfiehlt es sich, anschließend unter Nachfristsetzung zu mahnen, um sicher den Verzug herbeizuführen.


Arbeitseinstellung

Ist der Auftraggeber mit der Zahlung sodann im Verzug, ist das erste Recht des Auftragnehmers die Arbeitseinstellung gem. § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B:

»Der Auftragnehmer darf die Arbeiten bei Zahlungsverzug bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.«

Auch bei einem Vertrag auf Grundlage des BGB besteht dieses Recht auf Arbeitseinstellung. Es wird dann aus § 320 bzw. § 242 BGB hergeleitet. Es ist allerdings davor zu warnen, zu leichtfertig von der Möglichkeit der Arbeitseinstellung Gebrauch zu machen. Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzung ist hier besonders gründlich zu prüfen, da eine unberechtigte Einstellung der Arbeiten erhebliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach sich ziehen kann. Dennoch stellt die Arbeitseinstellung wohl das wesentlichste Druckmittel des Auftragnehmers dar.

Ist die Arbeitseinstellung beabsichtigt, ist der Weg über die Regelung des § 650f BGB deutlich sicherer für den Unternehmer. Nach dieser Regelung kann der Auftragnehmer unter Fristsetzung Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber auch für noch zu erbringende Leistungen verlangen. Wird diese nicht gestellt, entsteht ebenfalls das Recht auf Einstellung der Arbeit. Das Risiko, sich Schadensersatzansprüchen auszusetzen, ist hierbei erheblich geringer für den Unternehmer.


Verzugszinsen

Die zweite Folge des Verzugs ist der Anfall von Verzugszinsen. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 9% über dem Basiszinssatz bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, anderenfalls 5% über dem Basiszinssatz. Voraussetzung ist auch hier wiederum das Setzen einer Nachfrist, nachdem die Fälligkeit der Forderung eingetreten ist.


Kündigung

Unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 VOB/B kann der Auftragnehmer den Vertrag auch kündigen. Ebenso ist er bei einem BGB-Vertrag zur Kündigung berechtigt, sofern der Auftragnehmer ernsthaft und endgültig die Zahlung einer fälligen Abschlagszahlung verweigert. Auch hier gilt es jedoch wieder, die Voraussetzungen besonders gründlich zu prüfen, da eine unberechtigt ausgesprochene Kündigung zu erheblichen Schadensersatzansprüchen des Bauherrn führen kann.


Verzug mit der Schlusszahlung

Natürlich kann der Auftraggeber auch mit der Schlusszahlung in Verzug geraten. Sowohl beim VOB/B- als auch beim BGB-Vertrag besteht dann der oben beschriebene Anspruch auf Zinsen. Gegebenenfalls können auch entstehende Verzugskosten durch Einschaltung eines Anwalts zur Durchsetzung der Forderung geltend gemacht werden. Die Möglichkeit zur Kündigung besteht aber nicht mehr, weil die Arbeit fertiggestellt ist. Es bleibt dann nur noch der Gang zum Anwalt und zum Gericht.


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