BauSV 5/2023


Bautechnik

Verlegung von Oberbelägen auf Treppen
Abb. 2: Montage von Treppenwinkeln an den Treppenkanten

Wolfram Steinhäuser


Verlegung von Oberbelägen auf Treppen

Eine Herausforderung für Sachverständige, Planer und Handwerker


Die Gestaltung von Treppen wird vornehmlich durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer geregelt. Eine Zusammenfassung aller baulichen Regelungen für die Treppenausbildung bietet die DGUV Information 208-005 Treppen (früher BGI/GUV-I 561) [1]. Das Bauordnungsrecht der Länder wird durch betriebsbezogene Regelungen des Arbeitsstättenrechts des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergänzt. Diese Regelungen sind in den letzten Jahren verschärft worden, da Sturzunfälle, die sich auf Treppen ereignen, eine Spitzenposition im Unfallgeschehen einnehmen.

Die Sturzunfälle auf Treppen sind auf Ausrutschen, Stolpern oder Fehltreten zurückzuführen. So stürzen jedes Jahr über 600.000 Personen auf Treppen. An den Folgen eines Treppensturzes versterben laut Statistischem Bundesamt jährlich ca. 1.000 Personen. Nach der Unfallstatistik der gewerblichen Berufsgenossenschaften ereignen sich allein im gewerblichen Bereich etwa 36.000 Treppenunfälle pro Jahr, davon etwa 800 mit bleibenden Körperschäden. Vor diesem Hintergrund stellen die Sanierung und das Belegen, aber auch der Neubau von Treppen sowohl den Planer als auch den Handwerker immer wieder vor Herausforderungen.

Die hauptsächlichen Unfallursachen aufgrund baulicher Mängel lassen sich in folgenden Punkten zusammenfassen:

  • Ungleichmäßige Steigung von Stufe zu Stufe (Störung des Gangrhythmus),
  • zu geringe Auftrittsfläche der Stufen,
  • unzureichende Rutschhemmung der Auftrittsfläche,
  • ungeeignete Treppenkantenprofile,
  • schlechte Erkennbarkeit der Stufen,
  • fehlende oder falsch angebrachte Handläufe.

Auch wenn es vielleicht auf den ersten Blick nicht so aussieht, Planer, Boden- und Parkettleger haben im Neubau, aber besonders bei der Renovierung und Sanierung von Treppen einen großen Einfluss auf eventuelle spätere Unfallgefahren. Für fehlende oder falsch angebrachte Handläufe sind sie natürlich nicht zuständig, aber alle anderen Punkte betreffen ihre Arbeiten. Dazu die folgenden grundsätzlichen Erläuterungen und Hinweise:

Stufenabmessungen: Für ein sicheres Gehen auf Treppen sind ausreichend große, ebene und tragende Auftrittsflächen in gleichmäßigen, mit dem Schrittmaß übereinstimmenden Abständen zwingende Voraussetzung. Als Beziehung zwischen Schrittlänge, Auftritt und Steigung gilt für Treppen die Schrittmaßformel:

Auftritt + 2 x Steigung = 62 cm +/- 3 cm

Die Schrittmaßformel ist sicherheitstechnisch anwendbar, wenn Auftritte zwischen 32 cm und 26 cm sowie Steigungen zwischen 14 cm und 19 cm gewährleistet sind. Wenn an den bestehenden Treppen unterschiedliche Steigungen und Auftritte festgestellt werden, müssen diese Unterschiede durch Baumaßnahmen ausgeglichen werden.

Rutschgefahr: Grundsätzlich müssen die Auftrittsoberflächen rutschhemmend sein. Die Klassifizierung und Bewertung der Rutschgefahr von Treppen hat gemäß der GUV-Regel »Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr« (BGR/GUV-R 181) zu erfolgen. Die Auftrittsflächen sollten in Gebäuden mindestens einer Rutschhemmung der Bewertungsgruppe R 9 aufweisen. In Bereichen, in denen aufgrund der Nutzung mit gleitfördernden Stoffen zu rechnen ist (beispielsweise Öl, Fette, Nässe, Staub, Abfälle), sind je nach Art und Menge des Stoffs höhere Bewertungsgruppen (R 10 bis R 13) erforderlich.

Die rutschhemmende Wirkung der Auftrittsflächen darf durch die Reinigung und Pflege nicht beeinträchtigt werden. Deshalb sollten beispielsweise spezielle Pflegemaßnahmen oder Feuchtreinigung von Treppen, die bis zum vollständigen Abtrocknen Glättebildung verursachen können, außerhalb der Hauptnutzungszeiten ausgeführt werden. Falls das nicht möglich ist, muss auf die Glättebildung hingewiesen werden. Aber auch unser Schuhwerk hat hier eine große Bedeutung.

Nähere Informationen enthält das Merkblatt »Sichere Schuhe im Einzelhandel« (M 90) [2]. Zu beachten ist auch die neue DIN EN 16165 [3] vom Februar 2023 Bestimmung der Rutschhemmung von Fußböden – Ermittlungsverfahren. Dieses Dokument legt Prüfverfahren zur Bestimmung der Rutschhemmung von Oberflächen fest, die von Fußgängern benutzt werden.

Treppenkantenprofile: Beschädigte Treppenkantenprofile müssen unverzüglich gegen neue ausgetauscht werden. Dabei sind die Kantenprofile grundsätzlich bündig mit der Stufenoberfläche zu verlegen. Gerundete Stufenvorderkanten sollten Ausrundungen mit Radien > 2 mm und < 10 mm besitzen, um Stürze infolge eines Hängenbleibens der Schuhsohle an der Kante oder das Abrutschen von der Kante zu verhindern. Kleinere Kanten können aufgrund ihrer Scharfkantigkeit zum »Hängenbleiben« mit der Schuhsohle und somit zu schweren Verletzungen im Falle eines Sturzes führen.

Bei größeren Kantenradien hingegen geht in der Regel die Ebenheit im Kantenbereich, aber auch die Stufenkontur verloren. Dadurch kann das Stufenraster schlechter erkannt und ertastet werden. Ausrundungen der Stufenvorderkanten sind beispielsweise bei Verwendung textiler Bodenbeläge auf Treppen sinnvoll, um die Kantenpressung und damit den Verschleiß des Belags an der Stufenvorderkante zu minimieren. Grundsätzlich gilt, ausgetretene und beschädigte Stufenkanten sowie unebene Auftritte sind so instand zu setzen, dass ein sicherheitstechnisch unbedenklicher Zustand der Treppe gewährleistet ist.

Erkennbarkeit der Stufen: Eine gute Erkennbarkeit von Stufen ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit von Treppen. Besonders die Wahrnehmung der Stufenkanten ist unbedingt erforderlich, um ein Stolpern, Abrutschen und Umknicken an der Stufenkante zu vermeiden. Folgende Möglichkeiten werden dazu eingesetzt:

  • farblich unterschiedliche Gestaltung von Tritt- und Setzstufe,
  • die Stufenkante kontrastreich vom Stufenbelag absetzen,
  • farblich angesetzte Kantenprofile besonders bei elastischen Bodenbelägen.

Werden diese Maßnahmen schon in der Planungsphase berücksichtigt, werden weder erhöhte Kosten verursacht, noch repräsentative Gestaltungswünsche verhindert.


Untergrundvorbehandlung

Bei der Verlegung von Parkett, elastischen und textilen Bodenbelägen auf Treppen treffen die Parkett- und Bodenleger auf die verschiedensten Untergründe, beispielsweise Holztreppen, Stahlbetontreppen, Treppen mit den verschiedensten Estrichen, Stahltreppen, Natursteintreppen, Treppen mit keramischen Fliesen, mit Bodenklinkerplatten, mit Betonwerkstein usw.


Grundsätzliche Hinweise für die fachgerechte Untergrundvorbehandlung

Der Untergrundvorbehandlung kommt bei der Treppensanierung und Renovierung eine große Bedeutung zu. So müssen alte Farb- und Lackschichten sowie Bohnerwachs, aber auch alte Klebe- und Spachtelmassenreste restlos entfernt werden. Hier ist es bereits zu zahlreichen Schadensfällen gekommen.

Wurden diese Trennschichten nicht entfernt, lösten sich Spachtelmassen und Oberbeläge vom Untergrund ab, bzw. es kam zu farblichen Veränderungen in den Oberbelägen. Auch alle Reinigungs- und Pflegemittel müssen restlos entfernt werden. Stahltreppen müssen »metallisch« gereinigt werden, d.h. Verschmutzungen und Rost sind mechanisch zu entfernen, alle Trennmittel (Öle, Fette usw.) sind mit einem Kunstharzverdünner zu beseitigen.


Den ganzen Beitrag können Sie in der Oktober-Ausgabe von »Der Bausachverständige« lesen.
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