Das Spruchmonopol und die Rolle der Sachverständigen
Der Sachverständigenbeweis gilt als zuverlässiges Beweismittel im Zivilprozess. Das herrschende rechtstheoretische Konzept sieht dabei die strikte Trennung der Beantwortung von Rechts- und Sachfragen vor. Die technische Entwicklung schreitet derweil in einem Tempo voran, dass bei komplexen Sachverhalten gerichtliche Entscheidungen regelmäßig den Ergebnissen der Sachverständigengutachten folgen. Dies führt zum Vorwurf der Kompetenzüberschreitung zulasten des Rechts und kann Befangenheitsanträge auslösen, wenn Sachverständige in Rechtsangelegenheiten eingebettete Sachfragen beantworten. Zusätzlich belasten unterschiedliche Absichten und Ansichten zur Einordnung technischer Regeln das Zusammenspiel von Technik und Recht. Wie kann mit diesem Dilemma umgegangen werden?
1 Vorwürfe von Juristen
Die Liste der von Juristen verfassten Artikel zu den Pflichten und Sanktionsinstrumenten gegenüber öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei Gerichtsaufträgen ist lang. Hinzu kommen Vorwürfe im Hinblick auf die angeblich von Sachverständigen zu verantwortenden langen Verfahrensdauern. Im Bauprozess wird gar vom »trojanischen Pferd« gesprochen, wenn es um den Entscheidungseinfluss des Sachverständigengutachtens geht. Weitere Begriffe, die hierzu in den Raum gestellt werden, sind »Blackbox« und »Parallelwelt« [1].
Ein anderer Autor sieht den Sachverständigenbeweis als »Die größte Problembaustelle des Baurechts – Ein Weckruf« [2]. Sachverständige würden nicht selten weit über deren fachliche Kompetenz hinaus Sachverhaltsbewertungen vornehmen und entscheidungserhebliche Rechtsfragen beantworten. Es sei eine Unsitte, dass manche Sachverständige ihre Gutachten mit Rechtsausführungen überbefrachten, nach denen sie nicht gefragt wurden. »Einzelne Bausachverständige sehen sich zur Klärung von Rechtsfragen förmlich als berufen an und nehmen, wie im Jahr 2016 geschehen, zu diesem Zweck an Bau-Fachanwaltslehrgängen teil« [2].
Dies zur Sicht von Juristen. Wie sieht es der Autor als Sachverständiger?
2 Sachverständigenbeweis
Im Zivilprozess gilt der Sachverständigenbeweis als sehr verlässliches Beweismittel. Mangels eigener Sachkunde kann nach § 144 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) [3] das Gericht die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. Die Auswahl erfolgt gemäß § 404 ZPO. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (ö.b.u.v.SV) sind dabei vorzuziehen.
Nach § 404a hat das Gericht den Sachverständigen zu leiten: »Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat. Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.«
Die Abfassung der Beweisfrage obliegt dem Gericht. Im Hinblick auf die fortwährende Überlastung der Gerichte wird im Beweisbeschluss regelmäßig und kurz auf die Antragsschriften der Parteien verwiesen. Problematisch ist dies jedoch, wenn dort Rechtsfragen auftauchen und ungeprüft vom Gericht durchgewunken werden. Die ZPO gibt also den Gerichten ausdrücklich das Recht, Sachverständige zu führen und einzuweisen. Der Autor hat in nahezu 20 Jahren Sachverständigentätigkeit noch keinen solchen Einweisungstermin erlebt.
3 Rechtsfragen
Ob Rechtsfragen durch Sachverständige bearbeitet bzw. beantwortet werden dürfen, ist nirgends direkt geregelt. Für Juristen ist die Angelegenheit klar: Beweismittel beantworten keine Rechtsfragen! Im BGH-Urteil VII ZR 16/03 heißt es: »[…] ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.«
Nun sind Sachfragen immer auch in Rechtsfragen eingebettet. Im Sinne einer gewissenhaften Aufgabenerfüllung müssen Sachverständige einen unüberschaubaren Katalog an gesetzlichen und nicht gesetzlichen Dokumenten berücksichtigen: Gesetze, Verordnungen, Bauordnungen, Technische Baubestimmungen, Verwaltungsvorschriften, Vollzugshinweise, Satzungen, Vorschriften der Berufsgenossenschaften, berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen, Richtlinien, nationale, europäische und internationale technische Regeln, Bestimmungen, Leitlinien, Vornormen, Anwendungsregeln, Beiblätter, Verlautbarungen, Fachregeln der Verbände, Merkblätter, Produktdatenblätter usw.
Wenn Sachverständige auch gesetzliche Normen in die Beurteilungslinie einbauen, um dem Gericht notwendige Zusammenhänge aufzubereiten, wäre dies dann bereits die Beantwortung einer Rechtsfrage? Wo ist denn die trennscharfe Linie, die die Sachverhaltsebene definiert, welche Sachverständige niemals überschreiten dürfen? Gerichte verfügen in der Regel über kein Insiderwissen, Sachverständige sind daher gezwungen, auch rechtliche Zusammenhänge darzustellen und laufen dabei Gefahr, einen Befangenheitsantrag auszulösen. Bereits hier zeigt sich die Bredouille, in der Sachverständige stecken; es gibt weitere Komplikationen.
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