BauSV 2/2025


Baurecht


Klaus Englert, Florian Englert


Prüfungsfolge zur Klärung von geotechnischen Streitigkeiten

durch Sachverständige, Bauanwälte und Gerichte


Selbst geotechnisch versierte Sachverständige haben oft Mühe, Ursachen und Wirkungen im Geflecht von Baugrundgutachten, Bauplanung, Leistungsbeschreibung, Baumethode und dem »uneinsichtigen« Baugrund zu ergründen. Der Beitrag soll der Baurechtspraxis ein belastbares Prüfschema zur Beurteilung von Baustreitigkeiten mit Baugrundbezug an die Hand geben.


Probleme im Zusammenhang mit dem »Überraschungsbaustoff Baugrund«, dessen Konsistenz und Reaktion auf das jeweils zur Anwendung kommende Bauverfahren oftmals erst im Zuge der Bauarbeiten oder noch später offenbar wird, führen immer wieder zu Streit zwischen den am Bau Beteiligten, gleich, ob es sich um Auftraggeber, Architekten, Baugrundgutachter, Tragwerksplaner, Prüfingenieure oder (Spezial-)Tiefbauunternehmer handelt.

Die im Regelfall kostenaufwendigen, langwierigen und schwierigen Untersuchungen zur Klärung der Ursachen eines Fehlschlagens bzw. von Mehrkosten in Form von Erschwernissen, Mängeln oder Schäden erfordern immer die Einschaltung von geotechnisch versierten Sachverständigen. Doch auch diese haben oft Mühe, Ursachen und Wirkungen im Geflecht von Baugrundgutachten, Bauplanung, Leistungsbeschreibung, Baumethode und im wahrsten Sinne des Wortes »uneinsichtigem« Baugrund zu ergründen.

Der Beitrag soll Hilfestellungen sowohl für die eingeschalteten Sachverständigen als auch für die mit einem »Baugrund-Problemfall« konfrontierten Baujuristen für die Ergebnis- bzw. Urteilsfindung geben.


A. Einführung in die Baugrund-Problematik

Der Baugrund stellt bei Bauwerken aller Art die conditio sine qua non zur Herstellung dar. Denn »Ohne Baugrund geht das Bauen nicht!«, wie Prof. Hermann Korbion – der Vordenker des Baurechts im 20. Jhd. – schon 1993 festgestellt hat.[1] Seit dieser Zeit findet eine Diskussion zur Frage statt, wer die Verantwortung für den von der Erdgeschichte geschaffenen, aber auch von Menschenhand veränderten und letztlich bis zur Freilegung nicht einsehbaren und deshalb niemals sicher beschreibbaren Baugrund[2] zu tragen hat: Der Auftragnehmer, weil er den Erfolg schuldet? Oder der Auftraggeber, weil er denknotwendig den in die Bauwerksherstellung einzubeziehenden Baugrund zur Verfügung stellen muss?[3]

Obwohl der BGH mit einem oftmals falsch verstandenen Urteil[4] als obiter dictum die Verantwortung des Auftraggebers für »seinen« Baugrund herausgearbeitet und auch die Baustoffeigenschaft in den Vordergrund gestellt hatte, negieren immer wieder Instanzgerichte und auch die Vertreter der Theorie, wonach der Bauunternehmer wissen müsse, welche Schwierigkeiten der niemals vollständig beschreibbare Baugrund aufweise, diese von der h.M. in Rechtsprechung und Lehre längst manifestierte Erkenntnis: Der Bauherr oder Auftraggeber muss zwangsläufig und denknotwendig »seinen« Baugrund in Form des Baugrundstücks zur Verfügung stellen, damit überhaupt gebaut werden kann. Und deshalb hat er insb. nach den Vorgaben der VOB Teil C, aber auch der §§ 642, 645 BGB grundsätzlich die Verantwortung für die Kompatibilität von Baugrund und beauftragtem Bauverfahren zu tragen.

Der Grund für das wiederholt anzutreffende Fehlverständnis der Baugrundproblematik durch Gerichte insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Bauaufträgen ist die Außerachtlassung der Vorgaben des Vergaberechts und insbesondere der vertraglich vereinbarten Regelungen durch den vorgeschriebenen Einbezug der VOB Teil C. Deshalb finden sich Ausführungen zur Anwendung der VOB nur in seltenen Fällen – obwohl der BGH schon 2006[5] und ausdrücklich 2013[6] die Bedeutung der VOB Teil C hervorgehoben hat! Diese enthält in den sog. Tiefbau-ATV von DIN 18300 (Erdarbeiten) mit DIN 18327 (Brunnenbauarbeiten und Erdwärmesonden) viele spezielle Regelungen zur Risikoverteilung im Zusammenhang mit dem Baugrund. Doch diese beim VOB-Vertrag sogar Vertragsinhalt werdenden Risikozuweisungen sind in der Baupraxis kaum und noch weniger bei Baujuristen bekannt.

Es ist deshalb notwendig, der Bau- und Rechtspraxis ein belastbares Prüfschema zur Beurteilung von Baustreitigkeiten mit Baugrundbezug an die Hand zu geben.


I. Der Baugrund als unverzichtbare Baukomponente

Für Infrastrukturmaßnahmen wie Straßen, Tunnel, Brücken sowie öffentliche Gebäude stellt der zur Ausführung dieser Projekte unabdingbare Baugrund die conditio sine qua non dar. Deshalb rückt dieser »Untergrundbereich« immer wieder in den Fokus nicht nur der Geotechnik, sondern auch des Baurechts. Zudem führt die stetige Fortentwicklung von Spezialtiefbau-, Tunnelbau- und Tiefbaumaschinen und -verfahren zu immer mehr Möglichkeiten, in, mit und auf Baugrund Tiefbaugewerke herzustellen.

Während jedoch Probleme mit Boden, Fels und Grundwasser bis etwa 1980 nahezu unbekannt waren, weil die bis dahin üblichen Baugerätschaften nur so lange und so tief eingesetzt werden konnten, bis sich durch die vorhandenen Baugrundverhältnisse kein Baufortschritt mehr erzielen ließ, galt nach und nach durch die Entwicklung von Schlitzwandfräsen, Mixed-in-Place-Verfahren, Ankerbohrgeräten, Rammen und vielem mehr in der Baupraxis der Satz: »Geht nicht gibt es nicht!« Dieser Anschauung machten aber immer häufiger die Baugrundverhältnisse als Grundvoraussetzung für das Gelingen eines Tiefbaugewerks einen Strich durch die Rechnung: Sie erwiesen sich als nicht kompatibel und es mussten neue Wege zur Verwirklichung der immer komplexer werdenden Tiefbauleis­tungen gesucht und gefunden werden.

Das aber war grundsätzlich mit einem sehr hohen finanziellen Aufwand verbunden und somit kam und kommt es immer wieder sehr rasch zum Streit zwischen den Vertragsparteien. Die ausführende Bauunternehmung verweist auf eine Unvereinbarkeit des Baugrunds mit dem vereinbarten Bauverfahren und den Baumaschinen, der Auftraggeber hingegen besteht auf seinem Anspruch, eine mangelfreie, vertragsgemäße Leistung zu erhalten. Die Verantwortung für die Komponente »Baugrund« bleibt dabei unberücksichtigt und deshalb auch unbeantwortet.

Vielfach werden auch mangels technischen Verständnisses dezidierte Regelungen innerhalb der Tiefbaunormen der VOB Teil C, ATV DIN 18300 – 18327 und 18459, obwohl Vertragsinhalt, nicht beachtet, da nicht bekannt. Und grundlegende Vorgaben der maßgebenden Baugrunduntersuchungs- und -beschreibungsnormen, insb. der DIN EN 1997-2 mit DIN 4020, die eine klare Definition des Begriffs »Baugrundrisiko« enthalten, werden nur selten zur Prüfung und Begründung der Verantwortungszuweisung herangezogen.

Dabei ist es im Prinzip sehr einfach, die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche durch die sog. 5-M-Methode[7], die in den 90er-Jahren des 20. Jahrhunderts entwickelt worden war und heute von vielen Sachverständigen sowie Gerichten als Beurteilungs- oder Entscheidungshilfe verwendet wird, vorzunehmen. Dies zeigen die nachstehenden Prüfschritte für Baugrund-Fälle, die als hilfreiche Schemata in der Streitpraxis verwendet werden können, auf.

[1] Vorwort zu Englert et al., Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 1. Aufl. 1993 (5. Aufl. 2016)

[2] So die eindeutige geotechnische Vorgabe in den maßgeblichen DIN-Normen: DIN EN 1997-2 mit DIN 4020; näher: Boley/Englert et al., Baurechttaschenbuch, Sonderbauverfahren Tiefbau, Verlag Ernst & Sohn, 2011, S. 6

[3] Zusammenfassend zu diesem Streit: Englert, K.: »Baugrundrisiko: Schimäre oder Realität beim (Tief-)Bauen?« in NZBau 2016, 131 ff.

[4] Urteil vom 28.01.2016, Az: I ZR 60/14 = NZBau 2016, 283 (sog. Kran-Umsturzfall)

[5] Urteil vom 27.07.2006, Az: VII ZR 202/04 = NZBau 2006, 777 = BauR 2006, 2040; näher: Englert et al., Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 5. Aufl. 2016, S. 817

[6] Urteil vom 21.03.2013, Az: VII ZR 122/11; s. auch zum Verständnis von Baugrundgutachten: BGH, Urteil vom 20.06.2013, Az: VII ZR 103/12 = NZBau 2013, 565 = BauR 2013,1718

[7] Vgl. nur: K. Englert, Beweisführung im Tiefbau – keine Glaubensfrage mehr mit der »5-M-Methode«!, in: Festschrift Jagenburg, C.H.Beck, 2002; Wirth/Schottke/Fischer, ATV DIN 18312, in: Englert/Katzenbach/Motzke, VOB/C, Kommentar, C.H.Beck, 1993; K. Englert/ A. Pflügl, Die »5-M-Methode« zur Beweisführung bei Baumängeln, Großkommentar zur VOB Teil C, 4. Aufl. 2021, C.H.Beck und Beuth, Syst VI, B; s. auch K. Englert, Die Baugrund- bzw. Gebirgs- und Systemrisikoregelungen der VOB Teil C, wie vor, Syst X


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