
Mit der neuesten Novellierung der TrinkwV im Januar 2018 hat der Verordnungsgeber nunmehr im § 14b Absatz 2 klipp und klar verdeutlicht, dass Untersuchungen auf Legionellen nur durch eine entsprechend zugelassene Untersuchungsstelle durchgeführt werden dürfen und der Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehörende Probenahme erstrecken muss. Kurz gesagt: Der Betreiber bzw. UsI (Unternehmer und sonstige Inhaber) bzw. die jeweilige Hausverwaltung dürfen die Untersuchung auf Legionellen inklusive der Probenahme nur noch und ausschließlich direkt an ein zugelassenes Labor beauftragen. Der Auftrag zur Probenahme und ggf. die Analyse darf nicht (und durfte eigentlich noch nie) einem Dienstleister erteilt werden, der selbst kein Labor ist.
Bereits seit der ersten Änderung der TrinkwV im Jahr 2011 müssen auch vermietete Objekte und Anlagen, die Trinkwasser gewerblich nutzen oder abgeben, regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Zu dieser Zeit mussten von heute auf morgen unglaublich viele Proben genommen und analysiert werden, was zur Folge hatte, dass ganz schnell möglichst viel Personal zur Probenentnahme zur Verfügung stehen musste.
Die Idee zur Lösung des Dilemmas war: Wenn der Heizungsableser oder der Installateur doch ohnehin schon in der Liegenschaft war, konnte er bei der Gelegenheit doch gleich auch die Trinkwasserprobe mitnehmen.
Der Grund, warum diese Vorgaben der TrinkwV nochmals konkretisiert wurden, ist vermutlich darin zu sehen, dass die Qualität der Probenahme-Prozedur vor Ort häufig sehr unbefriedigend war, obwohl sie einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Analyse-Ergebnis hat.
Wenn also beispielsweise die Probenahmestelle nicht korrekt desinfiziert wird, der Probenbehälter mangels Hygiene kontaminiert wird, vor der Entnahme zu viel oder zu wenig Wasser abläuft, Mischwasser statt Warmwasser oder Proben unter »anlassbezogen« erhöhten Speichertemperaturen entnommen werden, wenn Proben mit zu hohen oder zu niedrigen Temperaturen oder nach zu langer Transportdauer im Labor ankommen usw., dann sind dies entscheidende Einflussfaktoren für oder gegen einen Legionellenbefund.
Die Probenahme-Qualität und die Unparteilichkeit der Probenehmer ist vor allem für das Labor und seinen Leiter haftungsrelevant, da dieser für die Einhaltung und Sicherstellung dieser gesetzlichen Vorgaben im gesamten Prozess rechtlich verantwortlich ist. Er darf keinen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck zulassen, der die Unparteilichkeit gefährdet. Dies gilt auch für Risiken, die aus weiteren geschäftlichen Beziehungen seines Personals entstehen könnten.
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