
Der Bund will den Verbrauch von Gas und Strom senken und verordnet für Wohnhäuser, öffentliche Nichtwohngebäude und Unternehmen kurz- und mittelfristige Maßnahmen. Der Beitrag stellt diese kurz- und mittelfristigen Maßnahmen zur Energieeinsparung nach zwei aktuellen Verordnungen (EnSikuMaV und EnSimiMaV) sowie ihre Auswirkungen für die EneV-Praxis dar.
Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, brachte es am 24.08.2022 auf den Punkt: »Die Bundesregierung verfolgt konsequent ihre Politik, um von russischen Energielieferungen unabhängig zu werden. Es kommt aber auch ganz wesentlich darauf an, deutlich mehr Gas einzusparen: in der öffentlichen Verwaltung, in Unternehmen, in möglichst vielen Privathaushalten. Dafür leisten die heute im Kabinett verabschiedeten Verordnungen einen wichtigen Beitrag«.
Die verordneten Maßnahmen dienten, wie Habeck betonte, auch der Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Die EU-Staaten hatten sich verpflichtet, ihren Gasverbrauch ab August 2022 um mindestens 15% zu verringern. Das Bundeskabinett hatte auch in diesem Sinne am 24.08.2022 weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen. Diese sollten kurz- und mittelfristig helfen, die Energieversorgung zu sichern: Büroflächen und Gebäude sollten weniger beheizt sowie Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden. Die kurzfristigen Vorgaben galten ab 01.09.2022 und die mittelfristigen Maßnahmen traten ab 01.10.2022 in Kraft.
Die beiden Beschlüsse des Bundeskabinetts zur Energieeinsparung führten zu zwei neuen gesetzlichen Regelungen: einer kurzen »Winterverordnung« und einer längeren »Zwei-Jahre-Verordnung« wie folgt:
Kurzfristig – EnSikuMaV: Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) trat kurz danach am 01.09.2022 in Kraft und gilt nur sechs Monate, d.h. bis Ende Februar 2023.
Mittelfristig – EnSimiMaV: Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) benötigte und erhielt am 16.09.2022 auch die Zustimmung des Bundesrats. Sie trat am 01.10.2022 in Kraft und gilt bis 30.09.2024.
Die Bundesregierung versprach sich durch das neue Regelungspaket in den Jahren 2023 und 2024 bis zu 10,8 Mrd. Euro Energiekosteneinsparungen bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand. Im ersten Jahr sollten es 4,97 und im zweiten 5,86 Mrd. Euro sein. Dabei wurden die im August 2022 geltenden Marktpreise für Endverbraucher von Gas und Strom zugrunde gelegt. Ebenso bestand die Hoffnung, dass Maßnahmen wie der hydraulische Abgleich und für eine bessere Effizienz in der Industrie zu deutlich längeren Energiekosteneinsparungen führen würden.
Beide Verordnungen bildeten neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung die dritte Säule des Energiesicherungspakets. Die Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich waren und sind als Vorsorgemaßnahmen ausgestaltet. Sie sollen den Energieverbrauch senken, um eine Mangelsituation zu vermeiden oder gegebenenfalls abzumildern. Für die Durchsetzung der neuen Rechtspflichten schaffen die Verordnungen keine besonderen Regelungen. Es gelten die allgemeinen zivil- und öffentlich-rechtlichen Grundsätze.
3. Kurzfristige Vorgaben
Die sechs Monate dauernde »Winterverordnung« sieht schonende Maßnahmen zur Effizienzsteigerung in Privathaushalten vor und könnte nächsten Winter eventuell wieder gelten. Sie ermöglicht Mietern, die Raumtemperaturen in ihren Wohnungen auch dann freiwillig abzusenken, wenn sie vertraglich eine höhere Mindesttemperatur vereinbart haben als der Schutz der Gebäudesubstanz es erfordern würde. Zusätzliche Informationspflichten sollen sicherstellen, dass Mieter von steigenden Gaspreisen rechtzeitig erfahren, um sie zum sparsamen Heizverhalten anzureizen.
Betreiber privater Schwimm- und Badebecken dürfen diese nicht energieintensiv beheizen. Öffentliche Nichtwohngebäude spielen bei der Energieeinsparung eine Vorreiterrolle. In staatlichen Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um einen Grad abgesenkt und als Höchsttemperatur festgelegt. In den Arbeitsstätten der Privatwirtschaft ist eine solche Absenkung auch zulässig. Gemeinschaftsflächen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, bleiben unbeheizt.
Zum Händewaschen reicht kaltes Wasser, deshalb werden dezentrale Durchlauferhitzer abgeschaltet. Auch leuchtende bzw. lichtemittierende Werbeanlagen sind nachts untersagt. Dies soll den Energieverbrauch insbesondere im Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungssektor reduzieren. Gebäude und Baudenkmäler werden nur ausnahmsweise beleuchtet. Tabelle 1 zeigt einen Überblick über die neuen Vorgaben.
Die zwei Jahre währende Verordnung verpflichtet zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen. Ihre Eingangsformel stellt auch klar, in welchem rechtlichen Rahmen diese Vorgaben entstanden und was sie bewirken sollen. Das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) ermächtigt die Bundesregierung, in bestimmten Fällen wirksame Rechtsverordnung zu erlassen. § 30 EnSiG (Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung) regelt die Details.
Diese Verordnungen sollen vermeiden, dass die Energieversorgung gefährdet oder gestört wird, insbesondere wenn Kohle, Erdgas oder Erdöl knapp zu werden drohen. Die neuen Vorgaben sollen den Verbrauch von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern sowie von elektrischer Energie senken.
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