Neue EU-Gebäude-Richtlinie 2018 setzt Energiestandards bis 2030
Wissenswertes zu den Vorgaben der novellierten Regelungen der »Energy Performance of Buildings Directive« (EPBD)
Der Beitrag gibt eine Übersicht mit Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen durch die kürzlich verkündete Richtlinien-Novelle. Diese sind von Interesse für Bausachverständige, die ihre Auftraggeber – Bauherren und Investoren – in Sachen Energieeffizienz, Energieeinsparung und Einsatz von erneuerbaren Energien beraten.
1. Einleitung
1.1. Chance nicht verpassen
Seitdem die europäischen Richtlinien die Energieeinsparung in Gebäuden regeln, profilierte sich Deutschland stets als »Musterschüler« – so auch zum Energieausweis. Doch der Bund hat es noch nicht geschafft, die Definition des Niedrigstenergie-Standards zu definieren, den die EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2010 ab 2019 für öffentliche und ab 2021 für private Neubauten vorschreibt.
Die verkündete EPBD 2018 setzt nun die Regeln bis zum Ende des nächsten Jahrzehnts. Die zuständigen Bundesministerien arbeiten zurzeit einen neuen Entwurf für das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) aus und wollen es bis Ende des Jahres auf den Weg bringen. Dies eröffnet die Chance, die künftigen europäischen Vorgaben bereits zu berücksichtigen.
1.2 Geschichte der EU-Vorgaben
Klimaschädliche Heizungsabgase kennen keine Ländergrenzen. Deshalb hat sich die Europäische Gemeinschaft bereits sehr früh mit der Energieeinsparung von Gebäuden befasst. Die erste EU-Richtlinie 1992 betraf zunächst nur die Wirkungsgrade von Heizkesseln. Diese Vorgaben setzte bei uns die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV 1994) um. Doch bereits 1993 forderte die erste EU-Richtlinie für Gebäude, dass die Mitgliedstaaten die gesetzlichen Rahmen zur Energieeinsparung schaffen. Seither haben die EU-Gremien die Gebäuderichtlinie stets weiterentwickelt und in den Jahren 1998, 2003, 2010 und zuletzt 2018 novellierte Versionen erlassen.
Seit der EPBD 2003 hat die EU ihren Blick auf die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erweitert. Der Bund setzte die EU-Vorgaben bisher jeweils über geänderte Versionen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) um. Sie ermächtigten die Bundesregierung, Verordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen. Diese regelten die Anforderungen an Gebäude und ihre Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Wassererwärmen, Beleuchten usw.
Anfangs übernahmen die Wärmeschutzverordnung (WSchVO) und parallel dazu die HeizAnlV diese Rollen. Seit 2002 regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV) die energetischen Anforderungen im Neubau und Bestand samt der genannten Anlagentechnik in Gebäuden.
2. EU-Gebäuderichtlinie 2018
Die EPBD 2010 verpflichtete die EU-Kommission bis Ende des Jahres 2016, deren Wirksamkeit zu prüfen und bei Bedarf Änderungen vorzuschlagen. So begann die Novelle der EPBD 2018 mit einem Vorschlag der EU-Kommission aus dem Jahr 2016.
Am 19.06.2018 wurde die EPBD 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union in allen Sprachen verkündet. Dazwischen lagen Diskussionen und Abstimmungen mit dem Rat der EU, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen sowie mit dem Europäischen Parlament. Die neue EPBD trat am 09.07.2018 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben beginnend mit diesem Termin 20 Monate Zeit, die Vorgaben umzusetzen.
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