Sachverständige im Bauprozess
Dieser Beitrag beleuchtet die Frage, über welche juristischen Grundkenntnisse Sachverständige im Handwerk verfügen sollten, insbesondere aus der Perspektive der gerichtlichen Tätigkeit in einer Kammer für Bausachen. Sachverständige im Handwerk übernehmen eine zentrale Rolle bei technischen Streitfragen, sowohl in gerichtlichen Verfahren als auch im Bereich privater Beauftragungen. Die Tätigkeit des Sachverständigen erfordert jedoch nicht nur fachliche Expertise, sondern auch ein grundlegendes Verständnis relevanter rechtlicher Vorgaben.
Es wird argumentiert, dass die Kenntnis der einschlägigen Normen der Zivilprozessordnung unabdingbar ist, jedoch nicht ausreicht, um den komplexen Anforderungen gerecht zu werden. Neben einer soliden Kenntnis über die Rechte und Pflichten von Sachverständigen sollten diese auch über Grundkenntnisse im Zivilprozessrecht, Zivilrecht und Vergütungsrecht verfügen, um Haftungsrisiken und Fehler im Verfahren zu minimieren.
1. Juristische Grundkenntnisse von Sachverständigen im Bauprozess
Die Frage, ob und welche juristischen Grundkenntnisse bei Sachverständigen vorhanden sein sollten bzw. über welche juristischen Grundkenntnisse diese verfügen sollten, soll hier aus der gerichtlichen Sicht und speziell aus der Position der Verfasserin als Vorsitzende einer Kammer für Bausachen betrachtet werden. Die folgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern stellen die Sicht der Verfasserin dar.
Sachverständige im Handwerk spielen eine Schlüsselrolle in technischen Streitfragen, sei es als Beweismittel im Gerichtsverfahren, als Privatgutachter oder als Grundlage für außergerichtliche Einigungen.
1.1 Der (gerichtliche) Sachverständige [1]
Sachverständiger ist, wer auf einem bestimmten Fachgebiet aufgrund seiner Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung besondere Kenntnisse vorweist. [2]
Ausgehend hiervon und von der Definition des gerichtlichen Sachverständigen als »Person, die im Einzelfall als Beweismittel und als Helfer des Richters zur Entscheidung eines gerichtlichen Bauprozesses herangezogen wird« [3] sowie von dessen Beschreibung durch den Bundesgerichtshof als »Dritter, der nur seine besondere Sachkunde dem Gericht für die Entscheidung unterbreiten und zur Verfügung stellen soll« [4], könnte man den Rückschluss ziehen, dass Sachverständige keine juristischen Grundkenntnisse benötigen, die über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften, die seine Beauftragung und Gutachtenerstattung regeln, hinausgehen.
Der Gesetzgeber widmete dem Sachverständigen als gerichtlichem Beweismittel in den §§ 402 bis 414 ZPO fünfzehn Normen in der Reihe der Beweismittel der ZPO. Ist es ausreichend, wenn der Sachverständige diese kennt und anwendet?
Wenn er weiß, dass es seine Aufgabe ist, dem Gericht mittels seines Gutachtens auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen Fachwissen zu vermitteln, was im Ergebnis in eine Bewertung einfließt? Dass er gemäß § 403 ZPO (nur) die im Beweisthema genannten Punkte zu begutachten und sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten hat (§ 410 ZPO)?
Dass Kenntnisse der entsprechenden Normen aus der ZPO bei jedem Sachverständigen vorauszusetzen sind, liegt auf der Hand. Doch reichen diese gerade nicht aus – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sachverständigenbeweis zunächst nichts anderes als ein Beweismittel ist und die juristischen Kenntnisse bei dem erkennenden Gericht vorhanden sind.
1.2 Rechtliche Vorgaben im Rahmen der Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger
Die Tätigkeit der Sachverständigen unterliegt einer Reihe von rechtlichen Vorgaben, die nicht nur das Gericht kennen muss, sondern die auch den Sachverständigen, jedenfalls in Grundsätzen, bekannt sein sollten. Dies führt dazu, dass zu den fachlichen Kenntnissen und der Expertise der Sachverständigen auf ihrem Fachgebiet auch ein gewisses Maß an juristischen Grundkenntnissen zu fordern ist, und zwar losgelöst von der Frage, ob sie als gerichtlich beauftragte Sachverständige tätig werden oder für einen privaten Auftraggeber.
Sachverständige bewegen sich in einem komplexen rechtlichen Umfeld, sodass Fehler oder Unkenntnis nicht nur das (gerichtliche) Verfahren gefährden, sondern auch Haftungsrisiken für den Sachverständigen nach sich ziehen können. Doch welche juristischen Grundkenntnisse sind dies? Sind sie zu fordern oder lediglich wünschenswert bzw. idealerweise vorhanden?
Diesbezüglich eine einheitliche Aussage zu treffen, ist schwierig. Denn die Beantwortung dieser Frage hängt nach Meinung der Verfasserin einerseits davon ab, ob und inwieweit ein Sachverständiger Interesse für juristische Fragen aufbringt, andererseits aber auch davon, was sein Fachgebiet ist.
Den oben geschilderten Umständen wird bereits durch die Voraussetzungen für eine Bestellung als ö.b.u.v. Sachverständiger Rechnung getragen, wobei in der entsprechenden Auflistung eine Unterscheidung vorgenommen wird zwischen Grundkenntnissen, vertieften Kenntnissen und Detailkenntnissen. [5] Nach Meinung der Verfasserin sind die innerhalb dieser Voraussetzungen dargestellten Rechtskenntnisse auch aus gerichtlicher Sicht zu fordern.
Im Anschluss wird auf die genannten Punkte aus gerichtlicher Sicht im Einzelnen eingegangen und auch dargestellt werden, welche Probleme / Fallstricke drohen könnten. Demnach wären juristische Grundkenntnisse zu fordern im Bereich des Zivilprozessverfahrens, des Zivilrechts und auch im Bereich des Vergütungsrechts.
a)
Rechte und Pflichten gerichtlicher Sachverständiger: Zunächst soll ganz allgemein dargestellt werden, welche Rechte und Pflichten Sachverständige im gerichtlichen Verfahren haben. Auch hierbei handelt es sich um juristische Grundkenntnisse.
[1] Die in der vorliegenden Arbeit verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf weibliche, männliche und diverse Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.
[2] Manteufel in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage § 2023, Rz. 3088
[3] Manteufel in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Auflage § 2023, Rz. 3089
[4] BGH vom 05.10.1972 in NJW 1973, 554
[5] Rechtskenntnisse Sachverständigentätigkeit, DIHK, Stand 03/2023
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