Dipl.-Ing. Heike Böhmer, Geschäftsführende Direktorin des Institut für Bauforschung e.V. Hannover (IFB). im Gespräch mit Prof. Dr. jur. Günther Schalk, u.a. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der bundesweit tätigen Kanzlei TOPJUS Rechtsanwälte und Dozent und Trainer für Seminare, Fortbildungen und Schulungen für Bauunternehmen und Auftraggeber, über die Frage, ob man »Bauen neu denken« muss.
Heike Böhmer: Lieber Professor Schalk, danke, dass Sie sich wieder Zeit für unser juristisches Bauschadenbericht-Interview nehmen – ein Gespräch, das man zum fünften Jubiläum der Bauschadenbericht-Reihe berechtigterweise mit dem Zusatz »traditionell« versehen kann! Schauen wir gemeinsam auf die Themen, die uns aktuell in der Planungs- und Baupraxis, in unseren IFB-Studien und somit auch im vorliegenden VHV-Bauschadenbericht beschäftigen und beginnen mit dessen Titel: Bauen neu denken. Sehen Sie mit dem Hintergrund Ihrer baurechtlichen Praxis in unserem Titel auch eine Notwendigkeit oder sogar Aufforderung?
Günther Schalk: Das kommt darauf an, was man unter einem »neuen Denken« beim Thema Bauen so versteht. Juristen sind in dem Bereich ja theoretisch mehrfach mögliche Protagonisten. Sie können neues Denken entweder initiieren, begleiten oder auch verhindern. Natürlich gibt es nicht den »Durchschnittsjuristen«, aber generell neigen manche Vertreter unseres Berufsstands dazu, Dinge eher komplizierter zu sehen und zu machen, als es zwingend nötig wäre. Das ist aber inzwischen eher eine Generaltendenz: Es traut sich kaum noch jemand, etwas zu entscheiden. Und es muss nach Möglichkeit alles am besten doppelt und dreifach reguliert und vorgeschrieben sein, bevor auch nur ein minimaler Aspekt dem gesunden Menschenverstand überlassen bleibt.
Ein neues Denken der Baujuristen wäre sicherlich hilfreich; und wenn auch die Juristen einmal den Schwerpunkt mehr darauf legten, was man wie ermöglichen kann und nicht, warum etwas nicht geht. Beitragen zur Weiterentwicklung von Bauverfahren und Bauweisen können im Ergebnis nur wenige Juristen – nämlich die, die bei der Entwicklung von Regelungen beteiligt sind, beispielsweise den Bauordnungen in den Ländern.
Heike Böhmer: Eine der aktuellen IFB-Studien, die wir im Auftrag vom Bauherren-Schutzbund e.V. und der VHV-Versicherungen erarbeitet haben, beschäftigt sich mit dem Thema der Extremwetterschäden. Eine wesentliche Erkenntnis daraus: Möglicherweise reichen unsere derzeitigen Anforderungen bereits jetzt, aber vor allem zukünftig zur Sicherstellung der Funktionssicherheit und schadenfreien Nutzung nicht mehr aus. Denken wir zum Beispiel an zunehmende Schadenkosten aufgrund von Starkregen, Hagel, Gewitter, Trockenheit oder Stürmen. Was heißt das aus juristischer Sicht für die zukünftige Planung und Ausführung von Gebäuden?
Günther Schalk: Auch dieses Thema hat zwei grundsätzliche Aspekte: zum einen das, was nötig wäre und zum anderen, was rechtlich nötig ist. Eine Planung ist kein Selbstzweck. Eine Planung ist dazu da, damit etwas entstehen kann, was dann auch funktionieren soll und muss. Am besten soll das über die gesamte Lebensdauer des Bauwerks so sein, auch wenn das freilich in dem Bereich ein Stück weit Kaffeesatzleserei ist und der Planer am besten eine Kristallkugel neben dem PC haben müsste. Ein Haus oder anderes Bauwerk steht ja nicht nur jetzt oder ein bis zwei Jahre lang. Das heißt: Eine Planung muss all das berücksichtigen, was ein Bauwerk während seiner Standzeit alles »schaffen« und bestehen muss.
Die andere Komponente ist, was eine Planung rechtlich erfüllen muss, um mangelfrei zu sein. Das reicht aus, damit der Planer nicht in der Mängelhaftung ist und nicht Gefahr läuft, Schadenersatzansprüche bedienen zu müssen. Dazu ist es ausreichend, dass eine Planung dem Vertrag und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme der Planungsleistungen entspricht. Den Vertrag erfüllt eine Planung, wenn sie dem entspricht, was der Bauherr sich wünscht und bestellt. Da wird regelmäßig nichts zu Anforderungen für mögliche Klimaentwicklungen drinstehen.
Der Bauherr weiß ja in der Regel noch weniger, was während der Lebensdauer seines künftigen Bauwerks alles an Klimaveränderungen und möglichen Extremwetterereignissen kommen wird. Die anerkannten Regeln der Technik sind auch immer nur eine Art Momentaufnahme. Sie berücksichtigen Umstände, die aktuell bekannt und ausreichend belegt und gefestigt sind. Auch anerkannte Regeln der Technik reagieren letztlich mehr als sie agieren.
Die vielen einzelnen Normenausschüsse schauen immer, was für ihre Norm wichtig und bedeutsam sein könnte. Aber hellsehen können die Ausschussmitglieder natürlich auch nicht. Wenn es zu einem großen Hochwasserereignis kommt oder zu Starkregenschauern, wie sie zuvor in der Quantität noch nie vorgekommen sind, wird eine Norm in der Regel nicht sofort auf höhere Anforderungen gegen Witterungsschäden abgeändert. Wenn es solche Wetterereignisse jedoch häufiger gibt, wird die Norm vermutlich irgendwann einmal angepasst. Das geht also nicht von heute auf morgen.
Und selbst wenn eine solche Änderung einmal als notwendig angesehen wird, dauert die Umsetzung eine ganze Weile. Solange allerdings die Norm noch nicht angepasst und erneuert ist, ist das, was vielleicht schon drinstehen müsste, aus rechtlicher Sicht auch nicht relevant für den Planer. Er muss nicht mit der Qualität seiner Planung über das hinausgehen, was in der Norm steht. Auf gut Deutsch: Wenn in den einschlägigen Normen noch nichts steht, was an Schutz vor klimatischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen ist, muss der Planer das auch noch nicht berücksichtigen – und seine Planung ist trotzdem mangelfrei.
Heike Böhmer: Berechtigterweise kommt hier die Sorge der Beteiligten vor noch mehr Regulierung, noch mehr Aufwand, Personal und Kosten auf. Wir haben die Hoffnung, dass es stattdessen eine Gelegenheit sein könnte, weniger zu regulieren und mehr auf flexibles, verantwortliches Handeln auf der Grundlage detaillierter Notwendigkeiten zu setzen. Wäre das denkbar oder fehlt dann die Beurteilungsbasis für »übliche Beschaffenheiten« und damit Qualität?
Günther Schalk: Das wird rechtlich ein hartes Stück Arbeit. Vereinfachungen oder der »Gebäudetyp E«, den die Architektenkammern gerade intensiv unterstützen und fördern, sind in aller Munde. Einfacher zu bauen wird aktuell als Allheilmittel wie eine Monstranz vor der Meute hergetragen. Natürlich wird es kostengünstiger, wenn ein Bauwerk einfacher ist. Rechtlich haben wir heute die Situation, dass eine Planungsleistung und eine Bauleistung nur dann mangelfrei sind, wenn sie dem Vertrag und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das sind zwei Säulen. Auf beiden muss eine Bauleistung stehen, sonst hat der Planer oder Bauunternehmer mangelhaft geleistet und haftet.
Die »übliche Beschaffenheit« eines Bauwerks als Bewertungskriterium, die Sie angesprochen haben, hilft da nicht wirklich weiter. Die »Üblichkeit« spielt bei der Bewertung, ob Mangel ja oder nein, nur dann eine Rolle, wenn im Vertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Also: Wenn im Vertrag im Leistungsverzeichnis nicht oder nicht ausreichend steht, welche Beschaffenheit die Bauleistung haben soll – das Leistungsverzeichnis ist also löchrig und nicht professionell ausgestaltet, das kommt ja in der Praxis durchaus häufig vor – dann nur wird geprüft, ob die Bauleistung der üblichen Beschaffenheit entspricht.
Das kommt aus dem BGB, dort steht in § 633: »Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.« So steht es auch in der VOB/B in Paragraf 13 Absatz 1.
So oder so bleibt aber parallel die Anforderung, dass die Bauleistung zusätzlich auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen muss. Die Planer und Baufirmen haben also zunächst erst einmal gar keine andere Wahl, als so zu planen und zu bauen, wie es in den Regeln der Technik steht. Selbst wenn der Bauherr ausdrücklich nach unten von den Normen abweichen möchte, also einfacher bauen möchte, steht die Baufirma mit mindestens einem Bein in der Mangelhaftung. Der kann sie nur entgehen, wenn sie vorher ganz intensiv aufklärt und sich sozusagen freizeichnet.
Das ganze Interview können Sie in der April-Ausgabe von »Bausachverständige« lesen.
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