Gegenanträge sind im selbständigen Beweisverfahren nur zulässig, wenn sie rechtzeitig gestellt werden und nicht zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 – 8 W 7/24
Zum Sachverhalt
Die Antragsteller ASt beauftragten die Architektin (A1) mit Architektenleistungen, die Rohbaufirma (A2) mit Rohbauarbeiten und die Tragwerksplanerin (A3) mit der Tragwerksplanung mit dem Ziel der Errichtung eines frei stehenden Einfamilienhauses. Noch vor Bezug des Wohnhauses kam es im Untergeschoss zu einem Wasserschaden, bei dem der Fußbodenaufbau stark durchfeuchtet wurde. Zur Klärung der Ursachen und der Verantwortlichkeit für den Wasserschaden sowie der Frage nach von Planungs- und Ausführungsfehlern betreiben die ASt das vorliegende selbständige Beweisverfahren gegen A1, A2 und A3 als Antragsgegner.
Das Landgericht LG beauftragte den Sachverständigen S mit der Begutachtung und ordnete ein schriftliches Gutachten an. In seinem Gutachten kam S zu dem Schluss, dass eine mangelhafte Planung der WU-Konstruktion vorliege, wodurch sich eine Sollrissstelle ausbilden könne, die zu einer unkontrollierten Rissbildung führen könne. Ob der Wasserschaden mit den Mängeln der WU-Konstruktion zusammenhänge, lasse sich nicht ausschließen, sei aber nach Einschätzung des S eher unwahrscheinlich.
Auf Nachfrage ordnete das LG eine schriftliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens u.a. zu der Frage der A3 an, ob es zerstörungsfreie Methoden gebe, um festzustellen, ob in der Bodenplatte Risse aufgetreten seien, durch die Feuchtigkeit in das Innere trete. S verneinte dies. Daraufhin beantragte A3, dem S aufzugeben, die Bodenplatte auf Risse zu untersuchen. Das LG gab dem Antrag zunächst statt, änderte dies aber nach Einspruch der ASt und wies den Ergänzungsantrag der A3 zurück. Hiergegen wendet sich A3 mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das LG nicht abhilft und die Sache dem OLG vorlegt.
Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das LG hat die von der A3 beantragte Beweisanordnung zur Klärung der Frage, ob in der Bodenplatte Risse vorhanden sind, zutreffend als Gegenantrag und nicht als bloße Ergänzungsfrage qualifiziert. Der Untersuchungsgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemäß den Beweisanträgen der ASt ist auf Klärung der Ursachen und der Verantwortlichkeit für den Wasserschaden sowie des Vorhandenseins von Planungs- und Ausführungsfehlern gerichtet.
An der Feststellung, ob in der Bodenplatte bereits Risse vorhanden sind, haben die ASt kein Interesse, weil es nach ihrer (zutreffenden) Auffassung für die Bejahung eines Planungs-, Ausführungs- oder Überwachungsfehlers nicht darauf ankommt, ob die von dem S festgestellte mangelhafte Planung der WU-Konstruktion bereits zu Rissen geführt hat. Die von der A3 beantragte Beweisanordnung zielt daher auf eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes, mit der es der A3 im Wesentlichen um die Aufklärung von Tatsachen geht, mit denen sie im (etwaig nachfolgenden) Hauptsacheverfahren die Leistungsverweigerungsrechte des § 275 Abs. 2 BGB (unverhältnismäßiger Aufwand) und des § 635 Abs. 3 BGB (unverhältnismäßige Mängelbeseitigungskosten) begründen will.
Solche Gegenanträge sind im selbständigen Beweisverfahren jedenfalls dann zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Sachkomplexes halten, der dem Beweissicherungsantrag des Antragstellers zugrunde liegt, und wenn sie vor Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens gestellt werden. Da das selbständige Beweisverfahren in der Variante des § 485 Abs. 2 ZPO von dem Antragsteller zumeist zur Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens betrieben wird, ist darüber hinaus zu verlangen, dass durch die von dem Antragsgegner verlangte Erweiterung der Beweisaufnahme keine wesentliche Verzögerung des Verfahrens eintritt.
Das LG hat zu Recht angenommen, dass die von der A3 beantragte Beweisanordnung zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Nach den Ausführungen des S gibt es keine sichere Methode, um vertikale Risse in der Bodenplatte zerstörungsfrei zu detektieren. Nach Beurteilung des S müsste der komplette Bodenaufbau des Kellers bis zur Bodenplatte zurückgebaut werden, um festzustellen, ob in der Bodenplatte Risse sind. Die weitere Feststellung, ob vorhandene Risse wasserführend sind, würde darüber hinaus eine Messung des Grundwasserpegels und in diesem Zusammenhang – gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Sachverständiger – die Überprüfung der von dem S bislang nur unterstellten, von der A3 infrage gestellten, Richtigkeit der Annahmen des von den ASt eingeholten Bodengutachtens erfordern.
Da die genannten Untersuchungen mit einem erheblichen Aufwand verbunden sind, der die Hinzuziehung Dritter erfordert, würde die von der A3 beantragte Beweisanordnung auch nach der freien Überzeugung des Senats zu einer wesentlichen Verzögerung des selbständigen Beweisverfahrens führen, die den ASt nicht zumutbar ist. Zwar ist das selbständige Beweisverfahren noch nicht beendet, da das LG aus anderen Gründen die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens zu den Einwendungen und Ergänzungsfragen der ASt und der A3 angeordnet hat. Die Erstellung dieses Ergänzungsgutachtens erfordert aber einen weitaus geringeren organisatorischen und technischen Aufwand als die Feststellung von Rissen in der Bodenplatte und wird deshalb voraussichtlich in wesentlich kürzerer Zeit erfolgen können.
Anmerkung
Schließlich hat das OLG auch noch darauf hingewiesen, dass eine Beweisanordnung – auch im selbständigen Beweisverfahren – nicht in Betracht kommt, wenn sie eine Bauteilöffnung in einer Wohnung erfordert, der der Berechtigte nicht zustimmt, so wie im vorliegenden Fall. Die von der A3 beantragte Beweisanordnung kommt somit auch deshalb nicht in Betracht, weil sie unter den gegebenen Umständen nicht durchführbar wäre. Die ASt sind einer solchen Beweisanordnung ausdrücklich entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, dass das Untergeschoss komplett als Wohnraum ausgebaut sei. Damit kann ihnen nicht gemäß § 144 Abs. 1 S. 3 ZPO aufgegeben werden, eine Bauteilöffnung zu dulden. Fazit: Eine Beweisanordnung, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchführbar wäre, kann grundsätzlich nicht verlangt werden.
EMMP
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