BauSV 1/2025


Baurecht


Franziska Bouchard


Gebäudetyp E

Die Krux der anerkannten Regeln der Technik

Dieser Beitrag stellt die aktuelle Entwicklung zum Gebäudetyp E kurz zusammen und erläutert im Hinblick auf die weiterhin zu Grunde zu legenden anerkannten Regeln der Technik, welchen Hindernissen die Anwendung des neuen Gesetzesentwurfs ausgesetzt ist.


Aktuelle Entwicklungen zum Gesetzentwurf 

Zum 06.11.2024 hat das Bundeskabinett als »letzte« Amtshandlung noch den Gesetzentwurf für das »Gebäudetyp-E-Gesetz« beschlossen. Trotz Auflösung des Bundestages wird weiterhin mit einer Verabschiedung des Gesetzes noch vor den Neuwahlen im Februar 2025 gerechnet.

Ergänzend dazu hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die finalen Leitlinien und Prozessempfehlungen vorgelegt, die insbesondere Erläuterungen und auch Fallbeispiele geben sollen, um die Anwendung des neuen Gesetzes zu vereinfachen.

Der nunmehr überarbeitete Entwurf der Bundesregierung sieht eine andere Herangehensweise im Umgang mit der Abdingbarkeit von technischen Normen und Regelungen vor. Weiterhin wird in dem neuen § 650a BGB eine dynamische Ermächtigung eingefügt, wonach die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates technische Normen und Regeln bestimmen kann, die die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren. Diese Normen und Regeln sollen ohne ausdrückliche Vereinbarung dann ebenfalls nicht Vertragsinhalt werden.

Im Entwurf des Bundesministeriums war noch unter dem geänderten § 650a BGB eine Vermutungsregelung zum Umfang der anerkannten Regeln der Technik vorgesehen, wonach »insbesondere bautechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, keine anerkannten Regeln der Technik sind«. Diese Vermutungsregelung taucht in dem neuen Entwurf nicht mehr auf. Vielmehr wird jetzt lediglich klargestellt, dass »technische Normen und Regeln, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen« keine vertragliche Leistungspflicht mehr begründen sollen.

Der Gesetzentwurf erhält auch nach Verabschiedung durch das Bundeskabinett weiterhin Kritik, nicht zuletzt vom Vorsitzenden des für das Bau- und Architektenrecht verantwortlichen 7. Zivilsenats RiBGH Rüdiger Pamp.


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