BauSV 6/2024


Bautechnik

Nicht fachgerecht ausgebildete Scheinfugen in einem Zementestrich
Abb. 1: Nicht fachgerecht ausgebildete Scheinfugen in einem Zementestrich

Wolfram Steinhäuser


Fugen in Estrichen – Problemfall und Stiefkind zugleich


Nach dem deutschen Wörterbuch ist eine Fuge eine »Verbindungsstelle« oder eine Grenzstelle von Bauelementen, an der diese zusammengefügt werden. In der Baupraxis wird die Fugenproblematik sehr stiefmütterlich behandelt, obwohl hier nicht selten eine gewisse Brisanz steckt, die besonders im Schadensfall unangenehme Folgen haben kann. Planer, Architekten und Bauleiter sind häufig der Meinung, dass die Anordnung und Ausbildung der Fugen allein Sache des Estrichlegers und der bodenlegenden Gewerke ist.

Dabei sind bei der Planung von Fugen Bedingungen und Einflussfaktoren in der gesamten Fußbodenkonstruktion zu beachten, die zu Bewegungen und Verformungen führen. Fugenbewegungen werden beispielsweise durch temperaturbedingte Längenänderungen, Schwingungen, Vibrationen, Setzungen sowie das Quellen und Schwinden von Baustoffen verursacht. Außerdem müssen Fugen Toleranzen der Belagsstoffe ausgleichen.


Verarbeiter können diese Bedingungen und Einflussfaktoren nur bedingt einschätzen. Deshalb heißt es im BEB-Merkblatt »Hinweise für Fugen in Estrichen, Teil 2: Fugen in Estrichen und Heizestrichen auf Trenn- und Dämmschichten nach DIN 18560-2 + DIN 18560-4« [1]: »Der Bauwerksplaner muss einen Fugenplan erstellen, aus dem die Anordnung und die Art der Fugen eindeutig zu entnehmen ist. Der Fugenplan ist dem Ausführenden als Bestandteil der Leistungsbeschreibung zu übergeben. Die endgültige Lage der Fugen ist vor der Ausführung durch den Planer in Abstimmung mit allen Beteiligten vor Ort festzulegen.«

Die drei wesentlichen Gründe hierfür sind:

  • Der Planer kennt die Nutzung der Fußbodenkonstruktion und muss eventuelle Besonderheiten berücksichtigen.
  • Der Planer muss die Fugenanordnung nach ästhetischen Erfordernissen gestalten.
  • Der Planer muss die Erfordernisse von Belag, Estrich und Heizung aufeinander abstimmen.

In der Fußbodenbranche werden die nachfolgenden fünf Fugenarten unterschieden:

  • Arbeitsfugen,
  • Scheinfugen,
  • Bewegungsfugen,
  • Bauwerksfugen,
  • Randfugen.


Arbeitsfugen

Arbeitsfugen werden bei einer Arbeitsunterbrechung, am Ende eines Arbeitstages und am Rand eines Felds ausgeführt. Sie sind wie Scheinfugen fachgerecht kraftschlüssig festzusetzen.


Scheinfugen

Scheinfugen (Abb. 1, Abb. 2) dienen zur Aufnahme von Längenänderungen infolge des Estrichschwindens. Scheinfugen sind Sollrissbereiche, auch als Sollbruchstelle bezeichnet, die wilde und unregelmäßige Schwindrisse in der Estrichfläche verhindern und so ein leichteres Arbeiten beim kraftschlüssigen Verharzen ermöglichen. Scheinfugen sind also dort anzulegen, wo ansonsten unkontrollierte Risse durch das Schwinden entstehen würden.

Das ist beispielsweise der Fall

  • bei Flächeneinschnürungen (Türdurchgängen),
  • bei Flächenversprüngen (L-Formen),
  • bei Aussparungen (Abläufen),
  • an Stützen, Säulen,
  • zur Unterteilung schmaler Flächen mit ungünstigem Seitenverhältnis,
  • zur Teilung großer Flächen, beispielsweise bei Zementestrichen auf Trenn- bzw. Dämmschichten. In Verbundestrichen wird in der Regel auf Scheinfugen verzichtet.

Scheinfugen sind aufgrund des intensiveren Schwindens in Zementestrichen zwingend notwendig. Der Scheinfugenabstand bei Estrichen auf Trennlage ist u.a. von der Estrichdicke abhängig. Bei unbeheizten schwimmenden Zementestrichen sollte beispielsweise beim Anlegen von Scheinfugen die maximale Seitenlänge kleiner als 8 m und die maximale Gesamtfläche maximal 60 m2 betragen.

Unbeheizte Calciumsulfat- / Calciumsulfatfließestriche werden in der Regel fugenlos ausgeführt. Entscheidend sind hier aber die Angaben des Estrichlieferanten. Die Festlegung der Scheinfugen wird häufig von den Estrichlegern in eigener Regie ausgeführt, sicher ist aber auf jeden Fall die Einbeziehung des Planers und des Estrichlieferanten. Das kostet in der Regel wenig Mühe, erspart aber viel Ärger.

Scheinfugen dürfen erst nach dem Erreichen der Belegreife des Estrichs kraftschlüssig verharzt werden. Werden beispielsweise die Scheinfugen beim Zementestrich vor dem Erreichen der Belegreife festgelegt, führt das Restschwinden zu einem Aufreißen der verharzten Fugen, häufig unmittelbar neben den festgelegten Scheinfugen. Dann kommt es zu Würmchenbildungen, d.h., die aufgerissenen Bereiche zeichnen sich im Oberbelag ab. Das führt zu Reklamationen, die für den Verarbeiter sehr teuer werden können.


Den ganzen Beitrag können Sie in der Dezember-Ausgabe von »Bausachverständige« lesen.
Informationen zur Abo-Bestellung

Diesen Beitrag finden Sie auch zum Download im Heftarchiv.

 

NEWSLETTER

Der BauSV-Newsletter bietet Ihnen alle zwei Monate kostenlos aktuelle und kompetente Informationen aus der Bausachverständigenbranche.

zur Newsletter-Anmeldung

Zurück zum Seitenanfang