Neue Hoffnung für Auftragnehmer durch die neue BGH-Rechtsprechung?
Der Beitrag zeigt die Reichweite des Entschädigungsanspruchs des Auftragnehmers aus § 642 BGB im Kontext der BGH-Rechtsprechung.
Durch das am 1.1.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung (BGBl. I, 2017, 969 ff.) hat der Gesetzgeber in § 650a BGB den Bauvertrag als Sonderform des Werkvertrags in das Gesetz eingeführt und eine Reihe zusätzlicher Regelungen getroffen, die den Bauvertrag den Besonderheiten am Bau besser anpassen sollen.
Die Dauerproblematik von (insbesondere bei öffentlichen Bauvorhaben) Bauablaufstörungen, Bauzeitverzögerungen und den daraus resultierenden kostenmäßigen Belastungen insbesondere für Auftragnehmer, die ihre Tätigkeit nicht wie vorgesehen beginnen oder vollenden können, wurde mit der Reform jedoch nicht angepackt. Für Auftragnehmer bestehen somit nach wie vor hohe Hürden, im Falle von Bauablaufstörungen ihre enttäuschten wirtschaftlichen Erwartungen durchzusetzen oder auch nur eine teilweise Kompensation zu erhalten.
Der Bundesgerichtshof hat am 26.10.2017 (VII ZR 16/17) in einer Grundsatzentscheidung die Voraussetzungen, unter denen eine Entschädigung nach § 642 BGB verlangt werden kann, neu justiert. Das Landgericht Mosbach hat mit einer durchaus aufsehenerregenden Entscheidung die BGH-Rechtsprechung besonders auftragnehmerfreundlich interpretiert: Es gewährt dem Auftragnehmer im Falle des Annahmeverzugs als Entschädigung die komplette Vergütung abzüglich Stoffkosten und anderweitigem Erwerb, die der Auftragnehmer ohne den Annahmeverzug erwirtschaftet hätte – ohne dass der Auftragnehmer einen konkreten Schaden nachweisen müsste.
Zwar dürfte zwischenzeitlich klar sein, dass Auftragnehmer nicht darauf hoffen können, dass sich die Linie des LG Mosbach durchsetzen wird. Durch weitere Entscheidungen gewinnt die neue Rechtsprechung zu § 642 BGB allerdings eine handhabbare Kontur.
1. LG Mosbach, Urteil vom 2.2.2018 (1 O 164/17)
Der Entscheidung des LG Mosbach lag ein ganz alltäglicher Fall zugrunde: Bei einem öffentlichen Bauvorhaben hatten sich Verzögerungen ergeben. Diese führten dazu, dass sich für die Bodenbelagsarbeiten eine »Parallelverschiebung« des Bauzeitenplans ergeben hatte. Diese rund vier Monate dauernden Arbeiten konnten erst nach dem Ende der ursprünglich hierfür vorgesehenen Bauzeit durchgeführt werden.
Das Landgericht Mosbach sprach dem Auftragnehmer neben dem Werklohn für die erbrachte Leistung als Entschädigung die komplette Vergütung abzüglich ersparten Aufwands und anderweitigem Erwerb zu. Die Entschädigung entsprach also letztlich dem, was der Auftragnehmer im Falle einer freien Kündigung des Auftraggebers erhalten würde – jedoch mit dem Vorteil, dass der Auftragnehmer den Auftrag noch abarbeiten konnte und auch seine »reguläre« Vergütung erhielt.
Im günstigsten Fall erhält der Auftragnehmer auf dieser Basis seine Vergütung also doppelt: einmal den regulären Werklohn und darüber hinaus als Entschädigung die komplette Vergütung noch einmal, jedoch abzüglich ersparten Aufwands und anderweitigem Erwerb. Auf einen tatsächlichen Schaden soll es nach dem LG Mosbach nicht ankommen.
Ist das wirklich das Resultat, das der BGH mit seinem Urteil vom 26.10.2017 (VII ZR 16/17) gewollt hat? Sollte dem so sein, dann brechen Goldgräberzeiten für die Auftragnehmer an. Zweifel scheinen angebracht, denn der BGH wollte mit der vorgenannten Entscheidung den Anwendungsbereich des § 642 BGB eigentlich einschränken.
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