Neue Wohnhäuser planen, bauen und Energieausweise ausstellen
Der Beitrag stellt das Prinzip, die Vorgeschichte und die bisherigen Erfahrungen der neuen Methode »GEG-easy« vor und berichtet über die praktische Anwendung für Bausachverständige.
Seit dem 1.11.2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft und hat die bisherigen energiesparrechtlichen Regeln zum Planen, Bauen und für Energieausweise abgelöst. Wie die letzte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, samt erhöhten Neubauanforderungen ab 2016), eröffnet auch das GEG 2020 Bauherren die Option, ihr neues Wohnhaus ohne die üblichen Nachweisberechnungen entwerfen und errichten zu lassen.
Dafür muss der Neubau allerdings etliche Voraussetzungen erfüllen. Auch müssen sich die Konfiguration der Anlagentechnik und der Wärmeschutz der Gebäudehülle an den vorgegebenen gesetzlichen Modellgebäuden orientieren. Wir nennen diese Methode »GEG-easy«, inspiriert vom vorhergehenden »EnEV-easy«. Doch das GEG 2020 bringt auch dafür so manche Neuerungen, die Bausachverständige interessieren dürften.
1. Wie alles begann ...
Wer schon länger dabei ist, erinnert sich: Das neue Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009) geht auf die Initiative des »Musterländles« Baden-Württemberg zurück. Auch heute noch verpflichtet das landeseigene EWärmeG-BW – mittlerweile in der Version 2015 – die Eigentümer im Ländle, teilweise erneuerbare Energien zu nutzen, wenn sie ihre Heizungen erneuern.
So entspringt auch im Land der »sparsamen Schwaben« die Idee, den Nachweisaufwand nach der damals bundesweiten EnEV 2009 zu mindern. Mit einer methodischen »Abkürzung« soll es erlaubt sein – zumindest für nicht allzu große Wohnhäuser – nachzuweisen, dass der Neubau die energetischen Anforderungen auch ohne aufwendige Berechnungen erfüllt.
Das Fraunhofer-Institut für Bauphysik IBP in Stuttgart untersucht dafür im Auftrag des Landes Baden-Württemberg, wie sich eine deutlich vereinfachte Nachweismethode gestalten könnte. Für zahlreiche neue Wohngebäude soll es damit möglich sein, ganz einfach nachzuweisen, dass sie sowohl die Anforderungen der EnEV 2009 als auch des bundesweiten EEWärmeG 2009 erfüllen. Das IBP entwickelt darauf aufbauend auch die Online-Anwendung »EnEVeasy.info« und stellt sie kostenfrei im Internet bereit. Aus Kostengründen wird sie nicht an die darauffolgende EnEV 2014 angepasst.
2. EnEV-easy
Die sparsame »schwäbische« Nachweismethode findet ihren Weg in die nachfolgende Fassung der Energieeinsparverordnung, der EnEV 2014. Sie gilt allerdings nur für diejenigen Wohngebäude, die ab 2016 mit erhöhtem energetischem Standard geplant und gebaut werden. Im Vorfeld entwickelt ein Begleitgutachten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) das Modellgebäudeverfahren der EnEV, basierend auf der IBP-Studie »EnEV easy«.
Die EnEV 2014 regelt den vereinfachten neuen Ansatz in § 3 (Anforderungen an Wohngebäude). Im fünften Absatz kündigt die Verordnung an, dass die zuständigen Bundesministerien BMWi und BMI das Modellgebäudeverfahren entwickelt können und gegebenenfalls im Bundesanzeiger bekannt machen werden. Dazu kommt es auch, zwar recht spät. Erst Ende Oktober 2016 ist es so weit.
Desgleichen weist die EnEV 2014 darauf hin, dass »die Einhaltung der [...] festgelegten Anforderungen vermutet wird, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen [...] sind nicht erforderlich.«
Rechtliche Bedenken
Als Nicht-Juristin erscheint der Autorin der Ausdruck »wird vermutet« etwas seltsam und sie befragt den Rechtsanwalt Dominik Krause aus Bremen dazu. Dabei stellt sich heraus, dass es für Bauherren und Planer tatsächlich sicherer ist, wenn sie nicht auf der »Easy-Schiene« fahren, denn eine Vermutung kann widerlegt werden. Im Prinzip könnte jemand auch das Gegenteil beweisen.
Auch die Bundesregierung stelle in ihrer Begründung zur EnEV 2014 heraus, dass die Vermutung in Zusammenhang mit dem vereinfachten Modellgebäudeverfahren widerlegbar sei. Konkret bedeute dies – für die Planungs- und Baupraxis –, dass grundsätzlich nachgewiesen werden könnte, dass ein Wohngebäude trotz EnEV-easy-Erfüllung nicht die EnEV-Anforderungen einhalte.
Gefragt nach dem Konfliktpotenzial, antwortet der Jurist, dass sich herausstellen könnte, dass ein EnEV-easy-konform geplantes Wohnhaus nicht die Anforderungen der Verordnung erfülle und damit dem öffentlichen Baurecht widerspräche. Der Eigentümer könnte sich infolgedessen schlimmstenfalls darauf gefasst machen, dass er sein Haus nachrüsten müsse. Für die involvierten Planer und Handwerker könnten sich entsprechende Haftungsfolgen ergeben. Deshalb rät Rechtsanwalt Krause abschließend Eigentümern, Bauherrn usw. vorsorglich ihre Immobilie ganz regulär berechnen zu lassen und sich nicht auf die Vermutung aus der EnEV 2014 zu verlassen.
Den ganzen Beitrag können Sie in der April-Ausgabe von »Der Bausachverständige« lesen.
Informationen zur Einzelheft- und Abo-Bestellung
Diesen Beitrag finden Sie auch zum Download im Heftarchiv.