BauSV 5/2024


Bautechnik

Das Bild zeigt die beschädigte Verfugung einer Stützwand.
Abb. 1: Schadensbeispiel beschädigte Verfugung einer Stützwand

Karin Leicht


Beweissicherung vor Baubeginn


Die vorsorgliche Beweissicherung als Bauzustandsdokumentation unterliegt keinen letztlich geregelten Vorgaben, sodass die bearbeitenden Sachverständigen häufig eigene Standards setzen. In diesem Beitrag werden Grundanforderungen präsentiert, die an die Beweissicherung gestellt werden sollten, sodass eine gewisse Einheitlichkeit in der Aufgabenstellung erreicht wird. Die gesetzlichen Grundlagen werden vorgestellt sowie der Ablauf einer Bauzustandsdokumentation von der Anfrage bis zur Ausführung.


1 Beweissicherung versus gerichtliches Beweisverfahren

Die Beweissicherung vor Baubeginn als Bauzustandsdokumentation steht in Abgrenzung zum gerichtlichen »Selbstständigen Beweisverfahren«. Letzteres ist ein gerichtliches Verfahren im Zivilprozess, dass dem eigentlichen Hauptsacheverfahren vorgeschaltet werden kann, um in Fällen mit einer gewissen Eilbedürftigkeit eine Zustandsdokumentation zu gewährleisten, wenn die unter Umständen lange Verfahrensdauer den Verlust von Beweismitteln befürchten lässt.

Bei der Beweissicherung vor Baubeginn handelt es sich um eine Zustandsdokumentation von baulichen Anlagen und Freiflächen im Umkreis von Bautätigkeiten, um durch chronologische Zuordnung der Feststellungen späteren Beweisschwierigkeiten infolge etwaiger Veränderungen zu begegnen.


2 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die Durchführung einer Beweissicherung finden sich in der VOB Teil B, § 3 »Ausführungsunterlagen« und dort im Abschnitt 4: »Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.«

Weiteres findet sich in der DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangen im Bereich bestehender Gebäude, dort im Kapitel 6.4 »Erkundung bestehender Gebäude«.

Ein etwaiges Haftungsrisiko für Bautätige ergibt sich in Analogie zum § 120 Bergschadensvermutung aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Es wird unterstellt, dass ein Schaden, der seiner Art nach ein Bergschaden (Erschütterungsschaden) sein kann, durch den nahe gelegenen Bergbaubetrieb verursacht worden ist. Um hier Rechtssicherheit zur Abgrenzung möglicher Altschäden zu schaffen, ist die Durchführung einer Beweissicherung vor Beginn der Bautätigkeit empfohlen.

Die Bergschadensvermutung gilt jedoch nicht, wenn festzustellen ist, dass der vermeintliche Neuschaden durch einen offensichtlichen Baumangel oder eine baurechtswidrige Nutzung verursacht sein kann. Die Beweislast für mögliche Neuschäden liegt somit aufseiten der Baustelle! Dies ist auch die Begründung, eine Beweissicherung als vorsorgliche Zustandsfeststellung durchzuführen, und nicht die (erfahrungsgemäß und in aller Regel sehr geringe) Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich durch die benachbarte Baustelle Neuschäden auftreten könnten.

Dies bedeutet aber auch, dass die Gebäude der betroffenen Anlieger sich in einem der Bauordnung entsprechenden Zustand befinden müssen und keine groben Baumängel aufweisen dürfen, die für sich genommen schon die Statik des Gebäudes beeinträchtigen könnten.


3 Einwirkungen, die von Baustellen ausgehen

Mögliche Einwirkungen von Baustellen auf benachbarte bauliche Anlagen könnten sein:

  • Erschütterungen,
  • wesentliche Erdbewegungen (Abgrabung/Auffüllung),
  • Baugrubenverbau,
  • Grundwasserabsenkungen/Baugrundentwässerung,
  • Unterfahrungen und Unterfangungen von baulichen Anlagen,
  • Staubentwicklung und/oder Wassereinwirkungen,
  • Baugrundinjektionen,
  • Verkehrs- und Gerätelasten.


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