AKTUELLE AUSGABE

BauSV 3/2026


Bauschäden

© Peter Schewe

 

Peter Schewe

Risse infolge von Deckendurchbiegung


Stahlbetondecken verformen sich in der Praxis weit stärker als rechnerisch angenommen – mit sichtbaren Folgen: Risse in frei auf der Decke stehenden Wänden. Der Beitrag zeigt anhand zweier Schadensfälle aus dem Einfamilienhausbau, warum gängige FEM-Berechnungen das Verformungsverhalten schlaff bewehrter Stahlbetondecken systematisch unterschätzen, welche Rolle teilvorgefertigte Ortbetondecken dabei spielen und weshalb die Schlankheitsbegrenzung nach DIN 1045-1 konsequent eingehalten – und bei teilelementierten Decken um einen Sicherheitszuschlag ergänzt – werden sollte.

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© Benedikt Plotzki

 

Benedikt Plotzki

Feuchteschäden an unbelüfteten Flachdachkonstruktionen mit Zwischensparrendämmung über beheizten Räumen

Bauphysikalische Bewertung einer Sonderkonstruktion aus gutachterlicher Sicht


Unbelüftete Flachdachkonstruktionen mit Zwischensparrendämmung über beheizten Räumen stellen bauphysikalisch eine besonders sensible Sonderkonstruktion dar. Trotz langjähriger bauphysikalischer Erkenntnisse zur eingeschränkten Fehlertoleranz werden entsprechende Konstruktionen in der Praxis weiterhin ausgeführt.

Der Beitrag beschreibt den zugrunde liegenden Schadensmechanismus, erläutert typische Planungs- und Ausführungsfehler, stellt die Anforderungen an Planung und Nachweisführung dar und bewertet die langfristige Funktionssicherheit unter Berücksichtigung veränderlicher Randbedingungen aus gutachterlicher Sicht.

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© Wolfram Steinhäuser

 

Wolfram Steinhäuser

Belegreife von mineralischen Estrichen – Fußbodenschäden vermeiden


Die Belegreife bei mineralischen Estrichen bezeichnet den Zustand, bei dem ein Untergrund für die dauerhafte, schaden- und mangelfreie Aufnahme eines Bodenbelags geeignet ist. Neben der feuchtebezogenen Belegreife – nachzuweisen durch CM- oder KRL-Messung unmittelbar vor der Verlegung – sind Festigkeit, Schwinden, Saugfähigkeit und Tauwasserniederschlag praxisrelevante Kriterien.

Die Verantwortlichkeiten zwischen Verarbeiter, Auftraggeber und Planer sind klar abzugrenzen, was besonders bei Sonderestrichen und Schadensfällen von entscheidender rechtlicher Bedeutung ist.

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Bautechnik

© Karl-Uwe Voß

 

Karl-Uwe Voß

Oberflächenzugfestigkeit und Verschleißwiderstand

Was kann bei der Herstellung von Industrieböden erwartet werden und was nicht?


Industrieböden müssen je nach Beanspruchung unterschiedliche Eigenschaften aufweisen. Entgegen verbreiteter Annahme definiert weder die Bestellung eines Betons nach DIN 1045-2/DIN EN 206-1 noch die Festlegung einer Expositionsklasse »XM« ein konkretes Bausoll hinsichtlich der Oberflächenzugfestigkeit oder des Verschleißwiderstands. Werden diese Eigenschaften gefordert, sind entsprechende Anforderungen zwingend bereits in der Planung festzuschreiben.

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© Jürgen Dettbarn-Reggentin

 

Jürgen Dettbarn-Reggentin

Die Arbeit des Sachverständigen für barrierefreies Bauen

Teil 2: Barrierefreiheit für die Sinne: Warnen – Orientieren – Informieren – Leiten


Das Sachverständigenwesen erschließt mit dem baulichen Fachgebiet des barrierefreien Bauens einen weiteren relevanten Sachbereich mit weitreichender Wirkung auf die uneingeschränkte Zugänglichkeit von Gebäuden, Innen- und Außenräumen. Dieser Beitrag behandelt die Barrierefreiheit für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen.

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Bauforschung

 

Thomas Altmann

Berufsfeld »Bausachverständige«

Ergebnisse einer Kurzumfrage


Das Berufsfeld der Bausachverständigen steht vor erheblichen Herausforderungen: Fachkräftemangel, Regulierungsflut und steigender Arbeitsdruck prägen den Alltag. Eine Kurzumfrage auf den Aachener Bausachverständigentagen 2026 zeigt, dass die Mehrheit das Berufsfeld als Rohbau mit Potenzial bewertet.

Bürokratieabbau, Nachwuchsförderung und aktive Mitgestaltung bei der Regelsetzung gelten als zentrale Stellschrauben; eine Berufsfeldstudie des Fraunhofer IRB soll belastbare Daten liefern.

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Baurecht

Hans Ganten

100. Geburtstag: Praktisches Leben mit der VOB/B 

Rückschau und kritischer Vorausblick


Die VOB entstand 1926 außerhalb eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und hat sich trotz zahlreicher Anfechtungen als erstaunlich resilient erwiesen. Das AGB-Gesetz von 1977 leitete eine Kehrtwende in der Angemessenheitskontrolle der VOB/B ein. Mit dem neuen Bauvertragsrecht (§§ 650a ff. BGB, ab 2018) stellen sich grundlegende Fragen zur AGB-Konformität der VOB/B insgesamt – vom Deutschen Verdingungsausschuss für Bauleistungen (DVA) bis heute unbeantwortet. Eine umfassende Reform bleibt dringendes Gebot der Rechtssicherheit.

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Marius Kranzkowski

Das Verfahren vor den Commercial Courts

Ein Qualitätstest für Gutachten, Verfahrensführung und Beweisaufnahme


Das Justizstandort-Stärkungsgesetz 2025 hat mit den Commercial Courts einen Spruchkörper bei den Oberlandesgerichten eingeführt, der die Berufung ausschließt und die Tatsachenfeststellung auf die erste Instanz konzentriert. Für den gerichtlich bestellten Bausachverständigen verschärfen sich damit die Anforderungen an Vollständigkeit, Methodik und Revisionsfestigkeit des Gutachtens erheblich.

Der Beitrag analysiert die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Organisationstermins, des Wortprotokolls, der englischsprachigen Verfahrensführung sowie der Sachverständigenvergütung und des Haftungsregimes aus der Perspektive des Bausachverständigen.

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Ines Stiefken

Der ausgefallene Schiedsgutachter

Wenn das Gericht vor technischen Rätseln steht


Im Bauprozess hängen richterliche Entscheidungen maßgeblich von sachverständiger Begutachtung ab. Eine aktuelle BGH-Entscheidung vom 18. Dezember 2025 (VII ZR 53/23) verdeutlicht dies eindrücklich: Fällt ein vereinbarter Schiedsgutachter aus, muss das Gericht gemäß § 319 BGB die Leistung selbst bestimmen. Der Beitrag beleuchtet das arbeitsteilige Zusammenspiel von Gericht und Sachverständigem und empfiehlt vorsorglich Ersatzbestimmungsklauseln in Schiedsgutachtervereinbarungen.

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Igor Zarva

Berufshaftpflichtversicherung für Bausachverständige

Deckungslücken erkennen und schließen


Die Berufshaftpflichtversicherung ist für Bausachverständige unverzichtbar – doch wer glaubt, mit ihr umfassend geschützt zu sein, irrt häufig. Der Beitrag beleuchtet die Haftungsgrundlagen systematisch und zeigt, wo allgemeine Versicherungsbedingungen typische Deckungslücken lassen: bei erweiterten Tätigkeitsfeldern, der Wissentlichkeitsklausel und beim Claims-made-Prinzip. Praxisnahe Empfehlungen helfen, den Versicherungsschutz gezielt zu optimieren.

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Nicolas Störmann

Das Wesen des selbstständigen Beweisverfahrens und die Rolle des Bausachverständigen


Das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. PO ist aus dem Bau- und Immobilienrecht nicht mehr wegzudenken. Es dient der Beweissicherung, der Streitvermeidung und der Vorbereitung des Hauptsacheprozesses. Für den Bausachverständigen stellt es ein zentrales Tätigkeitsfeld dar, in dem er eine Schlüsselrolle einnimmt.

Der Beitrag beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, den Verfahrensablauf und die praktische Bedeutung dieses Verfahrens, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Stellung und die Aufgaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen gerichtet wird.

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Rechtsprechungsreport

Eva-Martina Meyer-Postelt

Bauvertragsrecht | Architektenrecht | Sachverständigenrecht

Zur Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs – Grundsatzurteil


1. Die Verjährung eines Kostenvorschussanspruchs des Bestellers gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 242 BGB beginnt erst mit Abnahme der Werkleistung zu laufen.

2. Eine von einem Bauträger gestellte Vertragsklausel, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch drei aus der Mitte der Erwerber zu wählende Vertreter erfolgen soll, ohne dass dem Erwerber das Recht vorbehalten wird, das hergestellte Werk auf seine Abnahmefähigkeit zu überprüfen und die Abnahme selbst zu erklären, ist gem. § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung der Erwerber unwirksam.

3. Für die Durchsetzbarkeit des Kostenvorschussanspruchs gem. § 633 Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. § 242 BGB wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums gilt in diesem Fall eine zeitliche Obergrenze von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der infolge der Unwirksamkeit der Abnahmeklausel fehlgeschlagenen Abnahme.

BGH, Urteil vom 26.03.2026 – VII ZR 68/24

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