Der Artikel setzt sich mit Schäden und Folgeschäden durch umgesetzte Sanierungsleistungen auseinander und zeigt anhand einiger P�raxisbeispiele das mögliche Schadenspotenzial aufgrund unzureichender Vorabüberlegungen, fehlender Planungsgrundlagen und nicht fachgerecht ausgeführter Leistungen auf.
Lassen sich Korrosionsschäden an beschichteten Bauprojekten vermeiden?
Der Autor, von der Ingenieurkammer Sachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, beschäftigt sich mit der Aufklärung von vielfältigen Schadensfällen auf dem Gebiet des passiven Korrosionsschutzes, insbesondere durch organische Beschichtungen mittels Pulver- und Nasslacken auf verschiedenartigen Metallen. Das Hauptproblem dabei besteht vor allem darin, die jeweiligen Ursachen für das Auftreten von Korrosionsschäden klar zuzuordnen und objektiv darzustellen, insbesondere bei Gerichtsgutachten.
Die vorsorgliche Beweissicherung als Bauzustandsdokumentation unterliegt keinen letztlich geregelten Vorgaben, sodass die bearbeitenden Sachverständigen häufig eigene Standards setzen. In diesem Beitrag werden Grundanforderungen präsentiert, die an die Beweissicherung gestellt werden sollten, sodass eine gewisse Einheitlichkeit in der Aufgabenstellung erreicht wird. Die gesetzlichen Grundlagen werden vorgestellt sowie der Ablauf einer Bauzustandsdokumentation von der Anfrage bis zur Ausführung.
Aktualisierung des Schimmelleitfadens durch das Umweltbundesamt (UBA) – Streichung der Nutzungsklasse IV
Ein Themenblock der 26. Pilztagung des Verbands Deutscher Baubiologen (VDB e.V.) und des Bundesverbands Schimmelpilzsanierung (BSS e.V.) in Kooperation mit dem Umweltbundesamt und dem Deutschen Holz- und Bautenschutzverband (DHBV e.V.) in Bad Soden befasste sich mit Abschottungsmaßnahmen bei Schimmelbefall als Alternative zur Schimmelbeseitigung. Seit Einführung des Nutzungsklassenkonzepts im Schimmelleitfaden 2017 waren in der Praxis Tendenzen zur Forcierung von Abschottungsmaßnahmen beim Umgang mit Schimmelbefall in Gebäuden festzustellen.
Das hatte zu kontroversen Diskussionen in Fachkreisen und zur kritischen Auseinandersetzung insbesondere mit der Nutzungsklasse IV geführt. Explizit die raumhygienische Betrachtung von Abschottungen führte letztendlich zu der Entscheidung des Umweltbundesamts, die Nutzungsklasse IV mit Wirkung ab dem 01.01.2024 ersatzlos zu streichen.
»Die Justiz wird weiblich«. Diese Feststellung entstammt einem Artikel im SZ-Magazin, der bereits 2013 veröffentlicht wurde. Die Überschrift hierzu lautete: »Die neue Rechtsordnung – Über Jahrhunderte war die Justiz fest in der Hand der Männer. Jetzt übernehmen dort Frauen die Spitzenpositionen – und verändern das System gründlich.« Da drängt sich die Frage förmlich auf: Wie sieht es denn mit Frauen im Sachverständigenwesen aus? Wird auch das Sachverständigenwesen weiblich?
Ob im Blumentopf, in der Fensterbank oder in einer Vielzahl von Bauprodukten – von etwa 1880 bis in die 1990er-Jahre war Asbest ein begehrter Baustoff: flexibel, feuerfest, isolierend und günstig. So gelangte Asbest als Dachdeckung, Isolierung, Putz oder Bodenbelag in fast jedes Haus. Der VDI bietet bereits seit Jahren Hilfestellungen, die unterstützen können, dem Dilemma des massiven Vorkommens von Asbest im Bauwerksbestand zu begegnen.
Zwar wurde die Asbestose bereits 1937 als Berufskrankheit anerkannt, aber es dauerte bis 1993, bis die Verwendung endgültig verboten wurde. Doch noch immer ist die Zahl der Erkrankungen und Todesfälle durch Asbest hoch und das wird auch so bleiben. Denn es findet sich in fast allen Gebäuden, die heute renoviert oder abgebrochen werden und somit bleibt das Gesundheitsrisiko durch Asbest bestehen.
Dipl.-Ing. Martin Kessel kennt die Gefahren, die von Asbest ausgehen, und weiß auch, wie man die Risiken minimieren kann. Im Interview mit dem VDI erklärt er, warum der Umgang mit Asbest auch in Zukunft eine große Rolle spielen wird.
der Diskussion um den Gebäudetyp E und die anerkannten Regeln der Technik
Die aktuelle Diskussion um den Gebäudetyp E und die anerkannten Regeln der Technik, deren Bedeutung durch das von der Bundesregierung geplante Gesetz eingeschränkt werden soll, ist ohne Kenntnis der Bedeutung des DIN Instituts für Normung e.V. und der Entstehung von DIN-Normen nicht verständlich.
Denn es sind nicht die »allgemein anerkannten« Regeln der Technik, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers überwunden werden sollen, sondern die von einem eingetragenen Verein herausgegebenen ausufernden »Normen« bzw. technischen Regelwerke. Der Beitrag erläutert die aktuelle Diskussion um den Gebäudetyp E und die anerkannten Regeln der Technik im Kontext mit DIN-Normen.
Lange Verfahrensdauern in Bauprozessen sind keine Seltenheit. Umso mehr muss der gerichtlich bestellte Bausachverständige bei seiner Gutachtenerstattung im Umgang mit den Parteien oder Parteivertretern Vorsicht walten lassen, damit er nicht erfolgreich als befangen abgelehnt wird.
Ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch würde nicht nur eine neue Beweiserhebung durch einen anderen Bausachverständigen notwendig machen und auf diese Weise eine erhebliche Verfahrensverzögerung nach sich ziehen, sondern darüber hinaus ggf. dem Bausachverständigen dessen Vergütungsanspruch entziehen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Verhaltensweisen des Bausachverständigen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, sowie speziellen vergütungsrechtlichen Fragestellungen.
Die Rolle des Sachverständigen im Rahmen einer Abnahme
Grundlagen zur Durchführung von Abnahmen durch den Sachverständigen
Der Beitrag befasst sich mit den Grundlagen der Durchführung von Abnahmen durch Sachverständige. Der Sachverständige wird immer häufiger mit der Abnahme von Bauwerken und Außenanlagen beauftragt. Dabei stellt sich für den Sachverständigen zur Vorbereitung einer etwaigen Abnahmebegehung grundsätzlich die Frage, in welchem Umfang er seine Tätigkeit im Zuge von Qualitätskontrollen und Abnahmen schuldet.
Dies vor dem Hintergrund, eine anschließende Inanspruchnahme seinerseits weitestgehend zu vermeiden. Sein Tätigkeitsumfang bemisst sich dabei insbesondere an der geschuldeten Leistung und der zugrunde liegenden Qualitätsanforderung.
Umfang und Intensität der von einem Architekten geschuldeten Überwachung hängen von den Anforderungen der Baumaßnahme sowie den konkreten Umständen ab. Einfache Arbeiten bedürfen keiner Überwachung, während der Architekt kritischeren und wichtigeren Bauabschnitten eine erhöhte Aufmerksamkeit schenken muss. Erst recht sind an die Überwachungspflicht des Architekten höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich im Verlaufe der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel zeigen.
Die Überwachung von Wärmedämmarbeiten unterliegt höheren Anforderungen, denen der Architekt nicht gerecht wird, wenn er lediglich Stichproben durchführt.
Der durch den überwachenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht u.a. darin, ein den Leistungszielen des Auftraggebers und damit der (auch mit den Unternehmern) vereinbarten Beschaffenheit, im Übrigen der üblichen Beschaffenheit und damit auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes, funktionierendes Bauwerk entstehen zu lassen. Verkörpert sich im Bauwerk infolge der unzureichenden Überwachung ein davon abweichendes Ergebnis, handelt es sich um einen ohne Fristsetzung zu erstattenden Mangelfolgeschaden.
OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.2022 – 2 U 10/22
BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – VII ZR 226/22 (NZB zurückgewiesen)