AKTUELLE AUSGABE

BauSV 4/2024


Bauschäden

 

Christoph Portner, Claudia Essig

Überraschungen bei der Erkundung von Fußbodenaufbauten im Bestand


In Deutschland sind nach Angaben des statistischen Bundesamtes über 22 Mio. Wohnungen in der Zeit zwischen 1949 bis 1993 gebaut worden. Viele von diesen sowie viele ältere sind in diesen Jahren auch renoviert worden. Insgesamt sind deutschlandweit über 34 Mio. Wohnungen in der entsprechenden Baualtersklasse vorhanden.

Daneben sind viele öffentliche, Gewerbe- und Industriegebäude in den Jahren errichtet oder instand gesetzt worden. Häufig werden Leitungen ausgetauscht oder neue Beläge auf Böden oder Wänden aufgebracht. Wasserschäden in Gebäuden führen meist auch zu einer Vernässung der Fußbodenaufbauten. Bei der Bauteilöffnung ist, insbesondere bei Altbauten, mit ungewöhnlichen Leitungswegen, diversen Aufbauten und auch mit Schadstoffen zu rechnen.

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Bautechnik

 

Axel Dominik, Alisha Abram

Was man zur Anwendung des Paraffinverfahrens wissen sollte

Teil 1: Verträglichkeits- und Eignungsversuche zur Feuchteschutzinstandsetzung sind zwingend erforderlich!


Das »Paraffinverfahren« wird seit vielen Jahren zum nachträglichen Einbau einer Dichtzone gegen kapillar aufsteigende Feuchte in Bauteilen wie z.B. Mauerwerkswänden eingesetzt. Im Rahmen der in diesem Beitrag beschriebenen Forschungsprojekte wurden Eignungsversuche durchgeführt, um die Wirksamkeit des Verfahrens zu prüfen.

Objektbeispiele sind die vor der Hochwasserkatastrophe in Teilbereichen brandgeschädigten Bauteile eines historischen Nebengebäudes sowie das später durch das Hochwasser zusätzlich geschädigte Hauptgebäude. Diese Versuche erfolgten mit zwei unterschiedlichen Verfahrenstechniken und zwei unterschiedlichen Paraffinarten (Verfahren A und B) sowie an verschiedenen Bauteilen aus unterschiedlichen Baustoffen.

Ziel der Forschungsaktivitäten war es, das Verfahren im Hinblick auf die Wirksamkeit des Feuchteschutzes an Bestandsbauten zu untersuchen und die Verträglichkeit der Injektionsstoffe mit den Baustoffen zu beurteilen, auch unter Betrachtung von Dauerhaftigkeitsaspekten. Dies sollte aufbauend auf Untersuchungsergebnissen zu Hitzebeanspruchungen von Baustoffen sowohl unter Praxis- als auch unter Laborbedingungen erfolgen.

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Wolfram Steinhäuser

Der Entwurf der neuen Anwendungsnorm E DIN 53298-1:2024-06 für hydraulisch erhärtende Bodenspachtelmassen

Das Ende strittiger Auseinandersetzungen?


Der Entwurf der neuen Anwendungsnorm E DIN 53298-1 2024-06 [1] behandelt hydraulisch erhärtende Bodenspachtelmassen, die zur Herstellung von Spachtelschichten nach DIN EN 13318 [2] als Untergründe für die Verlegung von Oberbelägen und Beschichtungen sowie als Sichtspachtelböden zur direkten Nutzung im Innenbereich dienen und die Eignung des Untergrunds für die vorgesehene Verlegeart sicherstellen.

Dieses Dokument wurde vom Arbeitsausschuss NA 062-10-01 AA »Prüfung von Klebstoffen für Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidung« im DIN-Normenausschuss Materialprüfung (NMP) erarbeitet. Gegen den Inhalt dieses Dokuments kann Einspruch erhoben werden.

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Baubetrieb

 

Ralf Papendick, Felix Hapig, Tomke Schindler

Verzug – der gestörte Bauablauf

Teil 2 – der Verzug des Auftraggebers


Wie zuletzt dargestellt, sind an den Eintritt des Verzugs diverse Voraussetzungen geknüpft. Nun soll erläutert werden, welche Folgen sich daraus ergeben, wenn eine Partei des Bauvertrags in Verzug gerät. Davon können sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber betroffen sein.

Auch den Auftraggeber treffen Pflichten bei der Durchführung eines Bauvertrags. Die Hauptpflichten des Auftraggebers sind dabei zunächst die Abnahme des Werks und sodann die Zahlung des vereinbarten Werklohns, entsprechend dem Vertrag. Daneben kann sich der Auftraggeber zur eigenen Mitwirkung verpflichten, beispielsweise dazu, ein Gerüst zu stellen oder eine bestimmte Bauleistung selber zu erbringen. Auch eine solche Pflicht wird als Hauptpflicht aus dem Vertrag behandelt. Schließlich treffen den Auftraggeber diverse Mitwirkungspflichten. So kann er verpflichtet sein, die Baugenehmigung beizustellen, das Grundstück zu beschaffen oder Planungsunterlagen zu erstellen.

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Regelwerke

 

Simon Schneebeli

Asbest: Was die Schweiz anders macht als Deutschland


In Deutschland ist seit Längerem eine Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung in Diskussion. Ein besonders umstrittener Punkt ist die Frage, wer Gebäude vor einem Bauvorhaben auf Schadstoffe zu untersuchen hat? Die Schweiz hat diese Frage vor acht Jahren geklärt. Kann die deutsche Politik etwas aus der Schweizer Erfahrung lernen?

Zurzeit wird in Deutschland eine neue Fassung der Gefahrstoffverordnung diskutiert. Diese Verordnung könnte einige wichtige Neuerungen bezüglich Asbest mit sich bringen. Zur Diskussion steht vor allem die Frage, wer ermitteln muss, ob Asbest vorhanden ist. Frühere Entwürfe sahen eine eigentliche Erkundungspflicht für den Veranlasser von Bauarbeiten vor: Gebäude, die vor dem Asbestverbot im Jahr 1993 gebaut wurden, wären generell unter Asbestverdacht gestellt worden. Einzig mit einem Gutachten hätte man nachweisen können, dass ein Gebäude tatsächlich asbestfrei ist.

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IBP-Mitteilung

 

Kristin Lengsfeld, Martin Krus, Hartwig Künzel

Beurteilung des Langzeitverhaltens ausgeführter Wärmedämmverbundsysteme


Seit Anfang der Sechzigerjahre kommen Wärmedämmverbund-Systeme (WDV-Systeme, WDVS) als Fassadenaußendämmung zur Anwendung. Zu Beginn wurden diese Dämmsysteme nur mit Polystyrol-Hartschaumplatten und Kunstharzputzen ausgeführt. Später kamen mineralische Systeme hinzu.

Das Fraunhofer-Institut für Bauphysik IBP in Holzkirchen wurde schon seit den Siebzigerjahren verschiedentlich beauftragt, Begutachtungen an ausgeführten Bauten vorzunehmen, um deren Bewährung unter praktischen Bedingungen zu ermitteln. Im Jahr 2022 wurde erneut begutachtet und dabei das Portfolio der eingesetzten Materialien um Holzfaser- und Polyurethandämmung erweitert. Auch hier sind keine Schäden zu beanstanden. Einige Systeme wurden nur im Laufe der Zeit zwei- bis dreimal gestrichen.

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Meinung

Martin Schauer

Das handwerkliche Sachverständigenwesen


Die Gründung der Zünfte bis in das 16. Jahrhundert und die Überwachung handwerklicher Leistungen durch »Schaumeister« können als wesentliche Entwicklungsstufen zum heutigen öffentlich bestellten und vereidigten (ö.b.u.v.) Sachverständigen im Handwerk angesehen werden. Bis dahin wurden Handwerker mit schweren Polizeistrafen für begangene Fehler in der Leistung oder der Preisberechnung belegt.

Damals bis heute gilt das bewährte Prinzip: Aus der Praxis – für die Praxis. Die Kontrolle guter Arbeit sollte durch die Handwerker selbst beurteilt werden. So wurden die Schaumeister zunächst durch die Zünfte eingesetzt; ab dem 18. Jahrhundert in den Dienst des Staates gestellt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes verpflichtet. Sie waren gewissermaßen die Vorläufer der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Handwerk.

Eine gesetzliche Lösung wurde schließlich im Jahr 1929 mit der damaligen Handwerksnovelle und der Änderung der Gewerbeordnung gefunden. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde in 1953 mit Inkrafttreten der Handwerksordnung wieder eine einheitliche gesetzliche Grundlage geschaffen; den Handwerkskammern wurde als Körperschaft des öffentlichen Rechts für ihren Wirtschaftsbereich die hoheitliche Aufgabe zugesprochen, Sachverständige zur Begutachtung von Waren, Leistungen und Preisen von Handwerkern öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.

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Sachverständigenrecht

Ingo Kern, Oliver Kontusch

Online bei Gericht

Der Wille zur Innovation oder doch eher der Zwang dazu – zwischen beidem besteht bekanntlich ein großer Unterschied


Der Beitrag befasst sich mit der Videoverhandlung bei Gericht und den Anforderungen, die in diesem Zusammenhang an Sachverständige gestellt werden. Von Gerichten wurden seit der Covid-19-Pandemie immer mehr Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verlangt und zugelassen und das Bundesjustizministerium hat inzwischen einen »Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten« vorgelegt.

Das klingt, wie man zugeben muss, überaus kenntnisreich und entschlossen. Immerhin kann man Deutschland keine mangelnde Gründlichkeit vorwerfen. Ziel des Gesetzes ist es, den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit weiter zu fördern und die prozessualen Regelungen flexibler und praxistauglicher zu gestalten. Für Sachverständige ist besonders die Änderung des § 128a ZPO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO von Bedeutung: Nach der Gesetzesbegründung sollen sie ihr Gutachten leichter unmittelbar mündlich erläutern sowie Fragen der Beteiligten beantworten können, statt dies auf schriftlichem Weg zu tun.

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Baurecht

Marc Steffen

Anerkannte Regeln der Technik

Es kommt etwas ins Rutschen!


Die 50. Aachener Bausachverständigentage haben den Frontalangriff des 9. Deutschen Baugerichtstags auf die gängige Praxis des Umganges mit den anerkannten Regeln der Technik aufgegriffen. Waren es am Anfang nur wenige, so wird die Kritik nun immer lauter und vernehmlicher. So richtig die Kritik ist, so falsch wäre jedoch auch eine Forderung nach einer vollständigen Abschaffung des Instituts der anerkannten Regeln der Technik.

Dabei hat die Kritik im Wesentlichen zwei Stoßrichtungen: Zum einen wird die Frage aufgeworfen, wie sinnhaft immer strengere Vorschriften in Regelwerken sind, die Mindeststandards definieren, die oftmals nicht benötigt werden, in ökologischer Hinsicht deshalb problematisch sind und das Bauen unnötig verteuern. Zum anderen geht es um den Umgang der Rechtsprechung mit technischen Regelwerken wie die der DIN-Normen.

Der Beitrag befasst sich vor dem Hintergrund aktueller Diskussionen mit Kern und Bedeutung der anerkannten Regeln der Technik.

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Top-Thema

Johannes Jochem

Keine Sowieso-Kosten je nach Planungsverantwortung?


Sachverständigen wird häufig die Aufgabe zugeteilt, die Kosten einer Baumangelbeseitigung zu ermitteln. In diesem Rahmen stellt sich regelmäßig die Frage von sogenannten Sowieso-Kosten bzw. Ohnehin-Kosten. Dies sind Kosten, die für Bauteile oder Baumaßnahmen »sowieso« hätten aufgewandt werden müssen, wenn man es gleich zu Beginn, bei Errichtung des Werks im Rahmen der Erfüllungsphase (vor Abnahme) fehlerfrei, also technisch richtig, gemacht hätte.

Die Kostenermittlung hierzu erfolgt auf die Gewerke bezogen, bauteilbezogen, also technisch-sachlich. Bei einer rein technischen Betrachtung gibt es zunächst keine »Sowieso-Kosten«, weil dieser Aspekt erst bei einer personellen Zuordnung relevant wird. Denn erst die Überlegung, ob und wie bei erstmaliger Herstellung der Besteller einen (nachtragsweisen) höheren Werklohn hätte zahlen müssen, gibt den Betrag der Sowieso-Kosten wieder. Kurz gesagt: Nur ein berechtigter Nachtrag kann bewirken, dass Kosten für unplanmäßige Arbeitsleistung oder Materialien »sowieso« zu bezahlen gewesen wären.

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Tagungsbericht

Johannes Jochem

Wie aus dem »Nebeneinander« ein »Miteinander« wird

Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten, Richtern und Technikern durch das CBTR


Im Jahr 2001 wurde der gemeinnützige Verein Centrum für Deutsches und Internationales Baugrund- und Tiefbaurecht e.V. (CBTR) von hochkarätigen Vertretern verschiedener Fakultäten bestehend aus Baujuristen, ausgewiesenen Experten der Bauwirtschaft, Baubetriebswirtschaft sowie der Wissenschaft der Bautechnik und Geotechnik gegründet. Seitdem treffen sich die hochkarätigsten Vertreter der Rechtsprechung, der Rechtsberatung sowie der Baubetriebswirtschaft und Bautechnik im 2-jährigen Turnus zur interdisziplinären CBTR-Tagung mit Fachvorträgen aller dieser Fachrichtungen, aber auch zum kommunikativen Miteinander, Networking und dem Festakt der Verleihung des Tiefbaurechtspreises, der bronzenen Asparagus-Schaufel, jeweils an einen Techniker und einen Juristen.

Am 7. Juni 2024 fand in der Residenzstadt Würzburg bereits die 13. Tagung statt, die sich in besonderem Maße diesem Ziel auch im Dialog von Praktikern mit Universitäten, Hochschulen, Fachgremien aus der Technik sowie baurechtlichen Vereinigungen verpflichtet fühlt. Der Beitrag ist eine Nachlese zu dieser Tagung.

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Rechtsprechungsreport

Eva-Martina Meyer-Postelt

Bauvertragsrecht | Architektenrecht | Sachverständigenrecht

Vergütung eines objektiv nicht verwertbaren Sachverständigengutachtens?

  1. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts.
  2. Sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens sind kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen. Es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht worden ist, nicht aber darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen.
  3. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ist ausnahmsweise zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2022 – 13 W 43/22

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