• 31.05.2022

Rechtsprechungstipp: Fehlende CE-Kennzeichnung vermag Sachmangel nicht zu begründen

Die fehlende Schlagregendichtigkeit der Fenster und Türen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf eine mangelhafte Architektenleistung zurückzuführen. Die nicht ausreichende Schlagregendichtigkeit der Fenster und Türen ist nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen auf Produktionsfehler zurückzuführen, die für den Architekten nicht früher erkennbar waren, als sie tatsächlich festgestellt wurden. Eine fachgerechte Ausschreibung setzt nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht die ausdrückliche Vorgabe einer bestimmten Klasse der Schlagregendichtheit voraus. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Unternehmer den Standort und damit das Anforderungsprofil der Elemente kennt. Mit dem Verweis auf die RAL-Richtlinien, die Rosenheimer Richtlinien und die anerkannten Regeln der Technik seien darüber hinaus sämtliche Anforderungen in Bezug genommen worden, die für die fachgerechte Erstellung eines geeigneten Fensters maßgeblich seien.

Soweit der Kläger eine unzureichende CE-Kennzeichnung behauptet, kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Elemente eine ausreichende CE-Kennzeichnung aufweisen. Denn eine fehlende CE-Kennzeichnung vermag einen Sachmangel nicht zu begründen.

Ein Werk ist gemäß § 633 BGB mangelfrei, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann. Hierzu gehört als Mindeststandard regelmäßig die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die CE-Kennzeichnung eines Produktes kann für dessen Mangelfreiheit deshalb nicht entscheidend sein, weil sie keine Aussage darüber trifft, ob das Produkt den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die CE-Kennzeichnung dient der Erleichterung des Handels mit Bauprodukten auf dem europäischen Markt. Sie stellt aber keine Qualitätsanforderungen an die Bauprodukte selbst, sondern legt nur einen einheitlichen Prüfstandard fest.

Diese Einschätzung bestätigte im Übrigen auch der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. H, der … hierzu äußerte, dass ein CE-Kennzeichen seiner Erfahrung nach nichts darüber aussagt, ob das Fenster tatsächlich in Ordnung sei.


LG Flensburg, Urteil vom 11.03.2022, Az. 2 O 244/19


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