Ö.b.u.v. Sachverständiger Martin Schauer (links), Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele (rechts)
  • 18.01.2024

Expertenmeinung: DIN 18014 – Erdungsanlagen

Im Gespräch: Martin Schauer, ö.b.u.v. Sachverständiger im Elektrotechniker-Handwerk und elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder, und Dr. Jan Thiele, DOMBERT Rechtsanwälte, Potsdam

Die DIN 18014:2023-06 Erdungsanlagen wurde noch vor Eröffnung des Schlichtungsverfahrens veröffentlicht. Das Schiedsverfahren steht noch aus. In den Beiträgen in Der Bausachverständige 5/2023: »DIN 18014 – Erdungsanlagen; Normung mit der Brechstange« und in Der Bausachverständige 6/2023: »Erdungsanlagen – DIN 18014:2023-06 unter die Lupe genommen« informiert der Autor Martin Schauer über die nationale und internationale Verweisungstaktik, die Reaktionen der Bundesnetzagentur und des BDEW und stellte die Frage in den Raum, ob das Regelwerk eine reine »Verbrauchsnorm« ist.

Weiterhin wird untersucht, ob die DIN-Norm entsprechend der Normengrundsätze der DIN 820-1 erarbeitet wurde und den Anforderungen einer anerkannten Regel der Technik (a.R.d.T.) entsprechen kann. Bausachverständige, Normenanwender und Investoren stehen angesichts zweifelhafter rechtlicher Einbettungen der Norm sowie Widersprüchen zu anderen technischen Regelwerken und physikalischen Aspekten vor einem Dilemma. In diesem Beitrag beantwortet Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele Fragen des Sachverständigen Martin Schauer.


In zahlreichen Fachbeiträgen wurde physikalisch nachgewiesen, dass beim in Deutschland überwiegend angewendeten TN-System keine Erdungsanlage notwendig ist. Die technischen Regeln des Verbands der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V., welche nach § 49 EnWG die Vermutungswirkung beinhalten, sie seien a.R.d.T., bestätigen dies. So enthält die VDE 0100-100:2009-06 Abbildungen (u.a. Bild 31B1) und textliche Hinweise, in denen an den Gebäuden der Anschlussnehmer keine Erdungsanlage vorgesehen ist.

Trotzdem sieht die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Positionspapier die Notwendigkeit einer Erdungsanlage an allen Gebäuden, unabhängig vom Netzsystem, und verwendet Formulierungen des BDEW, der ausschließlich die Interessen der deutschen Strom- und Energiebranche vertritt. Die technischen Ausführungen der Positionspapiere der BNetzA und des BDEW widersprechen den a.R.d.T.

Schauer: Ö.b.u.v. Sachverständige haben bei baubegleitenden Qualitätsüberwachungsmaßnahmen sowie der Abnahme solcher Projekte Erdungsmaßnahmen u.a. auch unter wirtschaftlichen Aspekten zu bewerten. Werden unhaltbare Forderungen erhoben, können Haftpflichtschäden drohen. Wie sollen sich Bausachverständige verhalten?

Thiele: Unproblematisch ist dies nicht! Für die Haftung der ö.b.u.v. Sachverständigen kann man sich am Maßstab des
§ 839a BGB orientieren. Eine Haftung droht hiernach bei der Erstellung eines unrichtigen Gutachtens, welches nicht der objektiven Sachlage entspricht. Die Pflicht des Gutachters besteht dabei darin, alle Daten und Fakten zu berücksichtigen. Eine Haftung besteht jedoch erst, wenn ein solches unrichtiges Gutachten erstellt wurde, dem Sachverständigen dieser Fehler nachgewiesen wurde und vor allem ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Diese Hürde muss erst einmal übersprungen werden.

Haftungsrelevante Fehler drohen ausgehend hiervon beispielsweise bei Verwendung einer nicht fachgerechten Methodik, dem Ausgehen von einer falschen oder unvollständigen Sachverhaltsgrundlage oder der Vornahme unlogischer Ableitungen bzw. bei gravierenden Darstellungsmängeln. DIN-Normen gelten dabei nicht ohne Weiteres als anerkannte Regeln der Technik. Ihre Einhaltung stellt lediglich einen Beweis des erstens Anscheins dafür dar, dass sie die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Denn DIN-Normen sind freiwillig. Sie erlangen Rechtsverbindlichkeit erst, wenn Gesetze oder Rechtsverordnungen hierauf verweisen. Allerdings ziehen Gerichte diese regelmäßig als Entscheidungsgrundlage, insbesondere bei Haftungsprozessen, bei der Frage heran, ob die verkehrsübliche Sorgfalt eingehalten wurde. DIN-Normen stellen somit eine Vermutungswirkung dar, die darauf schließen lässt, dass bei der Einhaltung der DIN-Normen grundsätzlich von der Einhaltung der objektiven Sorgfalt ausgegangen wird.

Mit anderen Worten führt die Nichteinhaltung der DIN-Norm nicht zwangsläufig zu einem Mangel. Die verkehrsübliche Beschaffenheit kann auch ohne Einhaltung der DIN-Norm bestehen. Jedoch greift dann die Vermutungswirkung nicht, besteht also ein erhöhter Begründungsaufwand. Bei Abweichung des Sachverständigen von einer DIN-Norm besteht damit nicht der allgemeine Anscheinsbeweis, dass sorgfältig gearbeitet wurde. Damit obliegt ein erhöhter Begründungsaufwand, warum trotz Nichteinhaltung der DIN-Norm die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten wurden.

Eine allgemein anerkannte Regel der Technik gilt im Übrigen als solche, wenn sie energierechtsübergreifend einerseits der Richtigkeitsüberzeugung der Mehrheit der technischen Fachleute sowie andererseits der Erprobung und Bewährung in der Praxis entspricht. DIN-Normen sind somit nicht zwingend anzuwenden, insbesondere, wenn wissenschaftliche oder physikalische Aspekte der Anwendung widersprechen. Eine Haftung steht folglich nur im Raum, wenn der Beweis, dass die DIN-Norm nicht dem allgemeinen Stand der Technik entspricht, nicht erbracht werden kann. Eine bloße Abweichung von anderen Sachverständigengutachten stellt dabei keinen Mangel dar. Wenn der Sachverständige auf der einen Seite seine abweichende Auffassung schlüssig und nachvollziehbar begründet, handelt er nicht grob fahrlässig. Allerdings wird auf der anderen Seite zum Teil eine grobe Fahrlässigkeit bei einer unzutreffenden Anwendung einer DIN-Norm verneint. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtsprechung diese Beurteilung weit auslegt.

Zusammengefasst: Bei Einhaltung der DIN-Norm besteht der Anscheinsbeweis, dass fehlerfrei gearbeitet wurde. Wendet man die DIN-Norm nicht an, muss dies durch erhöhten Aufwand gerechtfertigt werden. Allerdings ist man auch durch die bloße Anwendung der DIN-Norm nicht von einer Haftung befreit, wenn dem Gegenüber der Nachweis gelingt, dass die DIN-Norm nicht mehr dem allgemeinen Stand der Technik entspricht bzw. überholt ist. Gerade wenn eine DIN-Norm anhand neuster wissenschaftlicher Erkenntnis nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, sollte man diese Erkenntnisse nutzen, um eine falsche oder überflüssige Bauweise zu vermeiden.

Im Beitrag in »Der Bausachverständige« 5/2023: »DIN 18014 – Erdungsanlagen; Normung mit der Brechstange« wird das Verweisungsgeflecht um die DIN 18014 erörtert (Abb. 1). Offenbar hat DIN bzw. DKE gegen die Geschäftsordnung der CENELEC verstoßen.

 

Schauer: Welche Auswirkungen hat dies auf die Tätigkeit von Bausachverständigen? Stehen die Aktionen der DKE im Widerspruch zum Europäischen Recht?

Thiele: Diese Frage ist nicht »ohne«. Die Geschäftsordnung der CENELEC ist zunächst kein geltendes deutsches Recht. Sie richtet sich nur an die Mitglieder der CENELEC, welche jedoch an diese gebunden sind. 11.2.4.2 der Geschäftsordnung 2 der CENELEC verpflichtet, dass eine EN identisch oder durch Anerkennung übernommen werden muss und entgegenstehende nationale Normen zurückgezogen werden müssen. Zwar erscheint fraglich, ob eine bloße engere Regelung dem widerspricht, da sie ja lediglich ein »Mehr« darstellt. Allerdings schreibt 11.2.4.2. ebenfalls vor, dass eine EN identisch in fachlichem Inhalt und Gestaltung ohne Einschränkungen übernommen werden muss. Somit stellt eine engere Regelung einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung der CENELEC dar.

Eine Rechtfertigung der restriktiveren Umwandlung kann allenfalls bei übergeordneten Interessen und objektiven Gründen in Betracht kommen. Ob ein solcher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Ausführungen von Schauer in »DIN 18014 – Erdungsanlagen – Normung mit der Brechstange«, Der Bausachverständige 5/2023, S. 34, 36 ff. anzunehmen ist, erscheint zweifelhaft. Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung liegt somit vor, wenn die Begründung der DKE nicht sachgerecht bzw. notwendig war. Dann verstößt die DKE gegen die in 5.1.1 enthaltene Stillhaltevereinbarung, wonach die Mitglieder sich verpflichtet haben, nichts zu tun, was die angestrebte Harmonisierung beeinträchtigen könnte. Ein Verstoß könnte vor der Europäischen Kommission gerügt werden mit dem Ziel, prüfen zu lassen, ob die Notwendigkeit einer restriktiveren nationalen Norm besteht und nicht bloß der freie Warenverkehr behindert wird.

Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung der CENELEC kann zu Sanktionen führen. Fordert eine nationale Norm mehr als die entsprechende europäische Norm, kann dies einen Verstoß gegen europäisches Recht begründen. Die europäischen Normen sollen gerade einen einheitlichen Binnenmarkt und die freie Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU gewährleisten. Eine zu restriktive Ausgestaltung einer nationalen Norm behindert diese Ziele und kann somit zu einem Verstoß gegen Europarecht führen.

Grundsätzlich sind die europäischen Normungen ebenso freiwillig wie die nationalen DIN-Normen. Ist eine DIN-Norm mit engeren Voraussetzungen ausgestaltet und somit nicht mehr mit der Geschäftsordnung der CENELEC vereinbar, erscheint freilich fraglich, ob diese noch als europarechtlich »harmonisierte Norm« angesehen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, hat dies zur Konsequenz, dass die sogenannte Konformitätsvermutung entfällt und für die DIN-Norm nicht mehr die Vereinbarkeit der Regeln der Technik im europäischen Kontext angesehen werden kann. Das hat aus europäischer Sicht eine Umkehr der Beweislast zur Folge, sodass dass der Anwender der DIN-Norm darlegen und beweisen muss, dass sein Produkt normenkonform ist.

Für Bausachverständige führen restriktivere nationale DIN-Normen im Vergleich zu europäischen Normen folglich zu einer erhöhten Komplexität, da gegebenenfalls »doppelt« geprüft werden muss, ob sowohl die europäischen als auch die nationalen Standards eingehalten wurden. Bausachverständige müssen die Normen kennen und berücksichtigen und ggfs. korrekt anwenden. Problematisch ist, dass die verschiedenen Ausführungen der DIN-Norm zu unterschiedlichen Standards in der EU und zu unterschiedlicher Qualität der Bauweisen führen können, was jedoch gerade durch die einheitliche Anwendung verhindert werden soll.

Wie bereits erläutert ist der rechtliche Maßstab des Gutachtens nicht die DIN-Norm selbst, sondern der allgemein anerkannte Stand der Technik. Ein öffentlich bestellter Sachverständiger ist aber nach § 36 GewO verpflichtet, seine Aufgabe unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Dazu gehört auch, sich mit einschlägigen europäischen Normen auseinanderzusetzen. Die Pflicht einer umfassenden und objektiven Begutachtung, welche sich insbesondere aus den in § 36 GewO niedergelegten Pflichten der Gewissenhaftigkeit und Unabhängigkeit ergibt, beinhaltet auch die Berücksichtigung europäisch einschlägiger Normen. Sein Gutachten stellt die fachliche Richtigkeit eines Bauwerks fest, sodass alle relevanten und in Betracht kommenden Aspekte berücksichtigen werden müssen. Der Sachverständige sollte daher auf Unterschiede und Widersprüche aller in Betracht kommenden deutschen und europäischen Normen hinweisen und den Konflikt erläutern, sofern dies für das Bauvorhaben relevant ist. Die europäischen Normen, sofern diese einschlägig sind, kann er ebenfalls bei seiner Bewertung heranziehen, ob die DIN-Norm noch dem allgemein anerkannten Stand der Technik entspricht.

Um sich nicht angreifbar zu machen, sollte der Sachverständige daher alle für sein Gutachten einschlägigen und relevanten deutschen als auch europäischen Normen kennen, berücksichtigen und relevante Aspekte erläutern. Dabei soll er keine rechtliche Einschätzung treffen, sondern lediglich den technischen Unterschied erklären.

Die DIN 18014:2023-06 sieht die Errichtung von Erdungsanlagen für bevorstehende Anforderungen bzw. Nutzungsänderungen, welche möglicherweise in der Zukunft stattfinden, vor. Es wird u.U. eine Maximalforderung für umfangreiche Szenarien erhoben. EnWG und NAV schützen die Belange der Anschlussnehmer: »Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen«. Nach DIN 820-1, Abs. 7.7 muss sich der Inhalt von Normen an den Erfordernissen der Allgemeinheit orientieren und auch wirtschaftliche Gegebenheiten berücksichtigen.

 

Schauer: Wie sollen sich Anschlussnehmer, Investoren und Bausachverständige verhalten, wenn Netzbetreiber auf die Einhaltung der TAB bestehen sowie mit Hinweis auf die DIN 18014 den Netzanschluss verweigern?

Thiele: Weigern sich die Netzbetreiber, den Netzanschluss vorzunehmen, gibt es insbesondere das Missbrauchsverfahren nach § 31 Abs. 1 S. 1, 2 EnWG. Danach hat der Betroffene die Möglichkeit, bei der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde einen Antrag auf die Überprüfung dieses Verhaltens zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Netzbetreiber Vorgaben definiert, die als rechtswidrig angesehen werden. Dabei muss die Regulierungsbehörde einschreiten, da ihr insoweit kein Ermessen zum Tätigwerden zusteht.

Bei der Bundesnetzagentur muss also ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Voraussetzungen dafür regelt § 31 Abs. 2 EnWG. Dazu müssen insbesondere die Interessen des Antragsstellers erheblich berührt sein. Erheblich meint dabei, dass dies nicht nur geringfügig ist, sondern für den Betroffenen spürbar ist, indem sich das gerügte Verhalten auf die Interessen des Antragstellers auswirkt, wovon bei der Verweigerung des Netzanschlusses auszugehen ist. Eine mittelbare Berührung, also eine Berührung eines außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten, kommt dabei nur in Betracht, wenn das gerügte Verhalten in konkretem und unmittelbarem Bezug zu den Interessen des Antragsstellers steht und sich auf diese auswirkt.

Problematisch ist jedoch, dass das Verfahren nur einzelfallbezogen ist und sich nur auf den bestimmten Netzanbieter bezieht. Weiterhin muss sich das konkrete Verhalten des Netzbetreibers kausal auf diese Interessensberührung zurückzuführen lassen. Als Netzbetreiber gelten dabei gem. § 3 Nr. 4 EnWG die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit des Verfahrens nach §§ 65, 66 EnWG, wonach jedermann das Recht hat, eine durch den Netzbetreiber verursachte Rechtsverletzung anzuzeigen. § 65 EnWG gibt der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, ein Unternehmen zu verpflichten, ein Verhalten abzustellen oder Änderungen vorzunehmen. Dabei wird die Behörde gem. § 66 EnWG entweder von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten tätig.

Die Verfahren nach § 31 und § 65 EnWG berühren sich dabei aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen nicht. Werden Verfahren nach § 31 EnWG parallel zu Verfahren nach den § 30 Abs. 2 oder § 65 EnWG eingeleitet, führt dies dazu, dass der Antragsteller im Rahmen des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 EnWG eine gerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit bekommt, wenn sein Antrag abgelehnt wird, während bei Verfahren nach § 30 Abs. 2 oder § 65 EnWG eine gerichtliche Überprüfung auf die behördliche Ermessensentscheidung beschränkt ist. Gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist im Übrigen Beschwerde zulässig, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf als für den Sitz der BNetzA zuständiges Gericht zu entscheiden hat.

Im OLG-Urteil Düsseldorf 5 U 227/21 vom 09.02.2023 ließ der Senat Bedenken aufkommen, ob die DIN 18015-2 – hier geht es um Art und Mindestumfang von elektrischen Anlagen in Wohngebäuden – ihrem Regelungsgehalt nach überhaupt geeignet ist, die Vermutungswirkung, allgemein anerkannte Regel der Technik zu sein, für sich in Anspruch zu nehmen. Der Inhalt der DIN 18015-2 regelt reine Ausstattungsfragen ohne Bezug zu einem Sicherheits- und Qualitätsniveau (Ausstattungsnorm).

 

Schauer: Ist davon auszugehen, dass dies für die DIN 18014 ebenfalls zutrifft, da elektrotechnische Schutzziele nicht durch den DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau), sondern den Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. definiert werden?

Thiele: DIN 18015 und DIN 18014 wurden vom Arbeitsausschuss NA 005-09-85 AA »Elektrische Anlagen in Wohngebäuden« im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) erarbeitet. Das OLG Düsseldorf führt in seiner Entscheidung vom 09.02.2023 aus, dass bei der Frage, ob DIN-Normen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, mit der die Vermutungswirkung einhergeht, zwischen einzelnen DIN-Normen differenziert werden kann. Es gibt Normen, die selbst nach Auffassung des Deutschen Instituts für Normung noch keinen anerkannten Stand der Technik begründen, sondern sich als solcher etablieren sollen. Dann ist allein die Existenz der Norm noch nicht geeignet, die Einhaltung des allgemein anerkannten Stands der Technik zu definieren. Anders beurteilt sich die Sachlage bei Normen, die sicherheitstechnische Festlegungen (Sicherheits- und Qualitätsniveau) treffen. Bei derartigen Normen nimmt das Deutsche Institut für Normung selbst eine konkrete Vermutung an, dass diese fachgerecht sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Weiterhin gilt die Vermutungswirkung auch bei DIN-Normen, die einheitliche technische Baubestimmungen oder Bestimmungen des Verbands Deutscher Elektrotechniker enthalten. Den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechnik (VDE) und den Einheitlichen Technischen Baubestimmungen kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Sie beinhalten auch ohne eine konkrete Vereinbarung die Vermutungswirkung.

Das OLG Düsseldorf begründet die fehlende Vermutungswirkung der DIN 18015-2 damit, dass diese lediglich Ausstattungsfragen beinhaltet, die Komfortansprüchen dienen, und nicht aus sicherheitstechnischen Gründen vorgeschrieben sind (z.B. Mindestanzahl von Steckdosen und Anschlüssen). Laut des Sachverständigengutachtens, welches das OLG Düsseldorf zugrunde legt, beinhaltet die DIN 18015-2 auch keine VDE-Bestimmungen oder TAB, sodass die Vermutungswirkung nicht daraus herrühren könnte. Sollte durch Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, dass die DIN 18014 keine sicherheitstechnischen Schutzziele wie DIN-VDE-Normen formuliert, sondern im Wesentlichen nur Mengenangaben über einzubauendes Erdungsmaterial enthält, wäre infrage zu stellen, ob die Vermutungswirkung anzuwenden ist. Sofern auch ohne Anwendung der DIN 18014 eine Elektroanlage den Sicherheitsvorstellungen des § 49 EnWG entsprechen würde, wäre die Vermutungswirkung ebenfalls zu hinterfragen. Sollten durch die Anwendung der DIN 18014 sogar Störungen verursacht werden, dürfte dem Regelwerk die Anerkennung zu versagen sein.

Die Technischen Anschlussbedingungen der Netzbetreiber verweisen regelmäßig auf die VDE-AR-N 4100, welche nicht nach den Normengrundsätzen der DIN 820-1 erarbeitet wird.

 

Schauer: Welche Konsequenzen entstehen hierbei im Hinblick auf das EnWG und die NAV?

Thiele: Die VDE-Bestimmungen dienen als Basis für die technischen Anschlussbedingungen (TAB), indem sie die technischen Anforderungen zusammenfassen. Während die VDE-Bestimmungen von allen beachtet werden müssen, können die jeweiligen Netzbetreiber durch die technischen Anschlussbedingungen (TAB) ihre Voraussetzungen und Anforderungen ergänzen. Die VDE-Bestimmungen beinhalten somit die Grundvoraussetzungen, an die sich die Netzbetreiber halten müssen, die aber durch die TAB der einzelnen Netzbetreiber ergänzt werden können.

Ziel des besonderen Verfahrens des VDE FNN ist es, eine angemessene Beteiligung der Fachkreise und der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Daher gelten sie auch als anerkannte Regeln der Technik i.S.d. § 49 Abs. 2 EnWG. Dabei ist das Ziel, vor allem durch technische Selbstverwaltung und unabhängig von verschiedenen Rechtsgrundlagen die Anforderungen i.S.d. allgemein anerkannten Regeln der Technik zusammenzufassen und somit eine bundesweit einheitliche Umsetzung der Ziele im entsprechenden Rahmen voranzutreiben.

Dazu wurde von der Beschlusskammer 6 der BNetzA in BK6-23-037 vom 11.10.2023 (»Eröffnung eines Festlegungsverfahrens und öffentliche Konsultation zu Grundsätzen und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. nach § 49 Absatz 2 Satz 2 EnWG«) ein erstes Eckpunktepapier zur Erneuerung des Verfahrens des VDE FNN veröffentlicht, um auf die vielfältigen Herausforderungen der Netze der Zukunft zu reagieren. Damit will sie die Rahmenbedingungen des Entstehungsverfahrens des VDE FNN ändern, um auf die aktuellen Herausforderungen Einfluss zu nehmen und neue Netzanschlüsse und Anlagen schnellstmöglich und effizient realisieren zu können. Dadurch soll die Energiewende vorangetrieben und erleichtert werden. Die VDE-Bestimmungen stellen in diesem Gefüge nach der Beschlusskammer 6 einen wichtigen Baustein dar, da sie der technische Regelsetzer für Strom seien, Anforderungen vorschreiben und damit Einfluss genießen. Somit seien sie eine Grundlage für Entwicklung und Planung. Ihre Sicherheitsregeln garantierten Transparenz und Neutralität durch ihre besonderen Entstehungsverfahren. Allerdings hat sich in der vergangenen Zeit gezeigt, dass die VDE-Bestimmungen u.a. dem fortschreitenden Klimawandel nicht standhalten können, sodass die Verfahrensregeln geändert werden sollen. Ziel ist es zusammengefasst, die technischen Sicherheitsregeln des VDE schnell und zügig verfassen und an Veränderungen anpassen zu können.

§ 49 Abs. 1 EnWG legt dabei als Maßstab nur die Gewährleistung der technischen Sicherheit fest und schreibt die Beachtung der allgemeinen Regeln der Technik vor. Dies nicht ist als abschließend zu verstehen, sondern als Verweisung auf Vorschriften und Regelungen innerhalb und außerhalb des EnWG. Dazu zählen alle dazugehörigen Regelwerke und deren Erweiterungen und Erneuerungen. Ziel ist es, möglichst flexibel auf neue Erkenntnisse in der Energiewirtschaft reagieren zu können. Allerdings werden dadurch keine konkreten Sicherheitsanforderungen festgelegt, sodass der aktuelle Stand der Sicherheitstechnik maßgeblich ist.

Weiterhin regelt § 49 EnWG allgemeine Anforderungen an Energieanlagen und nennt die allgemein anerkannten Regeln der Technik als unbestimmten Rechtsbegriff. Er verlangt, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Energieanlagen Gefahren für die Allgemeinheit und die Mitarbeiter der Anlagenbetreiber vermieden werden. Dazu beinhaltet § 49 Abs. 2 EnWG eine Vermutungsregel bei Einhaltung der VDE-Bestimmungen und DVGW-Regeln. Dies stellt eine Konkretisierung der in § 49 Abs. 1 S. 1 EnWG genannten »geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik« dar. Somit kommt den VDE-Bestimmungen ein besonderer Stellenwert zu, auch wenn diese nicht verbindlich sind.

Teile der VDE-AR-N 4100 sind fachlich umstritten. Bedenken bestehen insbesondere im Hinblick auf das Zustandekommen, welches sich nicht nach dem Verfahren der DIN 820-1, sondern der VDE-AR-N 4000 richtet. Durch das Verfahren entstehen Zweifel bezüglich der Objektivität und Neutralität des Zustandekommens.Es erscheint fraglich, ob sie den in § 20 NAV formulierten Anforderungen der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik entspricht, dem der § 49 Abs. 1 EnWG zugrunde liegt. Gem. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EnWG unterliegt die Einhaltung der VDE-Bestimmungen grundsätzlich der Vermutungswirkung. Es bestehen jedoch aufgrund der Uneinigkeit bezüglich der fachlichen Richtigkeit als auch bezüglich des Zustandekommens Bedenken, ob die Vermutungswirkung ebenfalls für die VDE-AR-N 4100 gilt. Im Zweifel sollte man jedoch, aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EnWG, erst einmal davon ausgehen. Allerdings bedeutet die Wirkung der Vermutungsregel nicht, dass die VDE-AR-N 4100 pauschal als »allgemein anerkannte Regel der Technik« anzusehen ist. Die Vermutungswirkung trifft gerade keine rechtliche Verbindlichkeit und kann widerlegt werden. Sie ist lediglich relevant bei der Frage, wen die Beweis- und Darlegungspflicht trifft, sodass der Nichtanwender, aufgrund der in § 49 II S. 1 Nr. 1 EnWG niedergelegten Beweislast, beweisen und darlegen muss, dass die Einhaltung nicht ausreichend war.

Aufgrund der in der Wissenschaft bestehenden erheblichen Zweifel an der VDE-AR-N 4100 wird man der Vermutungswirkung also keine allzu große Aussagekraft zugestehen können. Um sich nicht angreifbar zu machen, sollte man jedoch die Zweifel an der VDE-AR-N 4100 darlegen und die Vermutungswirkung entkräften. Eine Abweichung der VDE-AR-N 4100 ist somit rechtskonform, wenn sie den Sicherheitsstandards des § 49 I S. 1 EnWG entspricht. Die VDE-AR-N 4100 muss den gesetzlichen Anforderungen des § 49 I S. 1 entsprechen und sowohl die technische Sicherheit gewährleisten als auch gem. § 49 I S. 2 EnWG dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen. Ist das nicht der Fall, kann dies mit der entsprechenden Begründung widerlegt werden.

Ist die VDE-AR-N 4100 in den TAB verankert, erlangt sie erst einmal vertragliche Verbindlichkeit. Diese Verbindlichkeit besteht rechtlich allerdings nicht, wenn die TAB nicht die in § 20 NAV vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt. Der Netzbetreiber wird dennoch zunächst versuchen, seine TAB durchzusetzen, wozu auch der Inhalt der VDE-AR-N 4100 zählt, wenn die TAB auf dieser beruhen. Allerdings kann der Anschlussnehmer dem entgehen, indem er zu Beginn seines Bauvorhabens ein Verfahren nach § 31 EnWG einleitet. So kann er durch die Bundesnetzagentur prüfen lassen, ob die TAB, denen die VDE-AR-N 4100 zugrunde liegt, dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und notwendig sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Bundesnetzagentur die Netzbetreiber auffordern, den Netzanschluss vorzunehmen.

Dies erlangt Bedeutung, wenn die Anwendungsregel von der Entwicklung der allgemein anerkannten Regeln der Technik überholt wurde und deshalb keinen geeigneten Maßstab liefert. Maßstab ist allein das Ziel der technischen Sicherheit. Beschränken sich die Netzbetreiber durch ihre TAB auf eine einzige technische Lösung, muss dies sachlich begründet werden. Ansonsten können die technischen Anschlussbedingungen durch ein Verfahren nach § 31 EnWG angegriffen werden.

§ 18 Abs. 2 EnWG ermächtigt zudem die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung Bedingungen festzusetzen. Davon hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die NAV erlassen. § 20 NAV bestimmt, dass der Netzbetreiber durch technische Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen festlegen kann, soweit dies notwendig ist. Allerdings müssen auch diese den Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Technische Anschlussbedingungen gehören zu den allgemeinen Bedingungen i.S.v. § 4 Abs. 2 NAV. Sie müssen allgemeingültig sein, veröffentlicht werden und unterliegen der Missbrauchsaufsicht der Regulierungsbehörde. Der Netzbetreiber soll mittels derselben Besonderheiten seines Netzes berücksichtigen können. Allerdings müssen sich auch diese im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik bewegen. Bei Verweigerung eines Netzanschlusses trägt der Netzbetreiber die Beweislast.

Die inhaltlichen Grenzen der TAB werden von § 20 NAV vorgegeben, wonach sie vor allem notwendig sein und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Die Beschlusskammer 6 hat ferner entschieden, dass ein Verstoß gegen die TAB nicht zur Verweigerung eines Netzanschlusses durch die Netzanbieter berechtigt, wenn auch ohne Einhaltung der TAB die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten wurden. Begründet hat sie dies damit, dass die Netzanbieter kein eigenes Auswahl-/Bestimmungsrecht zwischen verschiedenen anerkannten Regeln der Technik haben. Sie müssen alle anerkannten Regeln zulassen.

Weiterhin dürfen die TAB nicht gegen höherrangiges Recht, in dem Fall § 49 EnWG und § 20 NAV, verstoßen. Gesetzlicher Maßstab sind dabei allein die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Verstößt somit ein Verhalten gegen die TAB, entspricht aber den VDE-Bestimmungen, greift immer noch die Vermutungswirkung zugunsten der Einhaltung des allgemeinen Stands der Technik. Wird gegen die VDE-Bestimmungen verstoßen, greift diese Vermutungsregel nicht mehr und es muss gesondert dargelegt werden, warum die Vorgehensweise immer noch dem allgemeinen Stand der Technik entspricht.

In Brandschutznachweisen, welche im Rahmen von Baugenehmigungen erstellt werden, wird bei besonderen Gebäuden eine Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305-3 gefordert. Die Errichtung eines Strahlenerders bzw. eines Ringerders mit feuerverzinktem Stahl würde dieser Forderung genügen. Durch Hinweise der TAB bzw. VDE-AR-N 4100 werden kostenintensive Maßnahmen nach DIN 18014 und der Einsatz von z.B. korrosionsfesten Edelstählen erzwungen.

 

Schauer: Sind solche erzwungenen Maßnahmen mit dem EnWG und der NAV vereinbar? Steht das Bauordnungsrecht unter den Forderungen der Netzbetreiber?

Thiele: § 1 EnWG fordert eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche Versorgung der Allgemeinheit. Die Verbraucherfreundlichkeit zeichnet sich dabei insbesondere durch eigene Rechte des Verbrauchers beispielsweise im Wege des § 42 EnWG (Informationsanspruch) und § 31 EnWG (Missbrauchsverfahren) aus. Auch § 20 S. 1 NAV setzt voraus, dass die zusätzlichen Anschlussbedingungen notwendig sind und dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen.

Wie bereits oben dargelegt, greift die Vermutungsregel, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden, bei Nichteinhaltung der VDE-Bestimmungen bzw. DIN-Norm nicht. Trotzdem kann aufgrund der Darlegung, dass die Maßnahme auch trotz Nichteinhaltung dem allgemeinen Stand der Technik entspricht, rechtskonform sein. Die DIN-Norm und VDE-Bestimmungen stellen dabei lediglich einen Maßstab dar, sind aber nicht in jedem Fall rechtsverbindlich.

Wie ebenfalls dargelegt, verweist § 49 Abs. 2 EnWG auf diese Regelwerke und auch die NAV gibt die Möglichkeit zu weiterer Ausgestaltung durch den Netzanbieter selbst. Jedoch ist Rechtsmaßstab des § 49 EnWG und der NAV lediglich, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Dies meint solche, die durch die Regelungswerke zwar ausgestaltet werden, aber dennoch widerlegbar sind. Das führt im Umkehrschluss dazu, dass derartige Forderungen und Ausgestaltungen nicht rechtlich unzulässig sind, wenn anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse widerlegt werden kann, dass diese nicht dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen.

Das Bauordnungsrecht wird somit zwar beeinflusst, aber nicht rechtsverbindlich ausgestaltet. Hält man die Regelungswerke nicht ein, führt dies zu einem Aussetzen der Vermutungsregelung und es besteht ein erhöhter Begründungsaufwand. Forderungen sind gem. § 49 Abs. 1 S. 2 EnWG nur rechtsverbindlich und begründen einen Anspruch auf Berücksichtigung, wenn sie im Bauwesen anerkannte wissenschaftliche, technische und handwerkliche Erfahrungen und somit die anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln.


Den vollständigen Beitrag mit Abbildungen, Quellenverweisen/Quellennachweisen können Sie in der gedruckten Fassung in Heft 1/2024 von »Der Bausachverständige« nachlesen.


Kontakt

Martin Schauer

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer für Unterfranken im Elektrotechniker-Handwerk und elektrische,
magnetische und elektro-magnetische Felder

Sachverständigenbüro
Gertrud-von-le-Fort-Str. 8
97074 Würzburg
Telefon: 0931 70288-0
Telefax: 0931 70288 29
E-Mail: mail@sv-schauer.de
Internet: www.sv-schauer.de


Dr. Jan Thiele

Dr. Thiele studierte Rechtswissenschaften an der Universität Potsdam, war dort wissenschaftlicher Mitarbeiter und promovierte 2010 zu einem staats- und völkerrechtlichen Thema. Seit 2009 ist er Rechtsanwalt bei DOMBERT Rechtsanwälte und seit 2016 Partner mit den Schwerpunkten Bauen und Planen, Umwelt- und Klimaschutz sowie Energie. Ferner ist Dr. Thiele seit 2018 Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Potsdam, Fachbereich Bauingenieurwesen.

DOMBERT Rechtsanwälte
Partnergesellschaft mit beschränkter Haftung
Campus Jungfernsee, Konrad-Zuse-Ring 12A
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Telefon: 0331 62042-808
Telefax: 0331 62042-913
E-Mail: jan.thiele@dombert.de


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